03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33482

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Urteil12.09.2023Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 47/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1094Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1094
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil22.02.2022, 4 O 244/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.09.2023

Konkur­renz­schutz für physio­therapeutische Praxis umfasst nicht Vermietung an Heilpraktiker mit Schwerpunkt amerikanische ChiropraktikMietminderung wegen Verstoßes gegen Konkurrenz­schutz­klausel setzt Vorliegen von Beein­träch­ti­gungen voraus

Ein mietvertraglich vereinbarter Konkur­renz­schutz für eine physio­therapeutische Praxis umfasst nicht die Vermietung an einen Heilpraktiker mit Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik. Zudem setzt eine Mietminderung wegen Verstoßes gegen die Konkurrenz­schutz­klausel voraus, dass es tatsächlich zu Beein­träch­ti­gungen kommt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2010 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume im Landkreis Kleve zwecks Betriebs einer physio­the­ra­peu­tischen Praxis. Zugleich wurde im Mietvertrag vereinbart, dass keine Räume an Unternehmen oder Personen vermietet werden, "die mit dem Geschäfts­betrieb des Mieters direkt konkurrieren." Nachfolgend stand der Satz: "Damit ist der Betrieb einer weiteren gleichartigen physio­the­ra­peu­tischen Praxis nicht zulässig". Im Dezember 2017 kam es zu einer Vermietung von Räumen an eine Heilpraktikerin mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik. Die Mieter sahen darin einen Verstoß gegen die Konkur­renz­schutz­klausel und minderten die Miete um 25 %. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Kleve wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Verstoß gegen Konkur­renz­schutz­klausel

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, da für die Mieter kein Recht zur Mietminderung bestehe. Ein Verstoß gegen die Konkur­renz­schutz­klausel liege nämlich nicht vor. Der vereinbarte Konkurrenzschutz umfasse nicht den Betrieb einer Heilprak­ti­ker­praxis mit Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik. Die Heilpraktikerin betreibe keine physio­the­ra­peu­tische Praxis und habe auch keine physio­the­ra­peu­tische Ausbildung. Es liegen in erheblichen Maße unter­schiedliche Berufe vor. Die Mieter sollen vor unmittelbarer Konkurrenz in einem gleichartigen Geschäfts­betrieb geschützt werden und nicht vor jeder Tätigkeit, die in therapeutischen Einwirkungen auf den Bewegungs­apparat bestehen.

Kein Vorliegen einer Beein­träch­tigung

Ohnehin komme eine Mietminderung nicht in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, da keine Beein­träch­tigung der Nutzung der Mieträume durch die Mieter feststellbar seien. Die Praxis sei weiterhin voll ausgelastet. Ein Rückgang der Patientenzahlen liege nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2023, 1094/rb)

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