23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 6240

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Urteil22.06.2007Oberlandesgericht DüsseldorfI-22 U 6/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • OLGR NRW 2008, 7Zeitschrift: OLG Report Hamm, Düsseldorf, Köln (OLGR NRW) (OLGR NRW), Jahrgang: 2008, Seite: 7
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Vorinstanz:
  • Landgericht Krefeld, Urteil30.11.2006, 3 O 354/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.06.2007

Schäden durch Nachbars Baumwurzeln müssen ersetzt werdenNachbar hat keinen Schadens­ersatz­anspruch, nur einen Anspruch nach Berei­che­rungsrecht

Wenn die Wurzeln eines Baumes in das Regenrohr des Nachbarn eindringen, kann er dieses auf Kosten des Baumbesitzers reparieren lassen. Wenn das Rohr allerdings so verstopft, dass der Keller überflutet wird, bleibt der Nachbar auf diesem Schaden sitzen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrun­de­lie­genden Fall stritten sich zwei Grund­s­tücks­nachbarn. Im Laufe der Jahre waren die Baumwurzeln in das Regen­ab­flussrohr des Nachbarn (späterer Kläger) eingedrungen und verstopften dies. Es kam zu einem Rückstau des Wassers in folge dessen der Keller des Nachbarn überflutet wurde. Der Nachbar ließ das Rohr reparieren und den Keller sanieren. Dafür verlangte er vom Baumeigentümer (Beklagter) 23.251,66 EUR Schadensersatz.

Das Gericht wies den geltend gemachten Schadens- bzw. Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch wegen des Wurze­lein­wuchses in das Regen­ab­flussrohr weitgehend ab. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf 263,61 EUR.

Keine Verkehr­s­i­che­rungs­pflicht­ver­letzung iSd. § 823 BGB

Nach Ansicht der Richter müsse der beklagte Nachbar nur für den Schaden am Abflussrohr aufkommen. Für die weiteren Schäden hafte er jedoch nicht. Er habe schließlich nicht wissen können, dass die Wurzeln des 25-jährigen Baumes in das Rohr eingedrungen seien. Anzeichen dafür, dass vorsorgliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, seien nicht ersichtlich gewesen, er habe also den weiteren Schaden nicht verschuldet. Außerdem könnten Wurzeln nur dann in Rohre eindringen, wenn diese selbst zum Beispiel durch kleine Risse schadhaft seien.

Bereicherungsanspruch

Das Gericht sprach den Anspruch auf Zahlung von 263,61 EUR gem. § 812 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte sei nämlich bereichert, so das Gericht, weil der Kläger auf seine Kosten die Beseitigung der Wurzeln des Baumes und die hierdurch ausgehenden Störungen beseitigt habe. Der Beklagte sei ein so genannter Zustandsstörer im Sinne von § 1004 BGB. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, dass der durch von einem Nachba­r­grundstück hinüber­ge­wachsene Baumwurzeln gestörte Grund­s­tücks­ei­gentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigen­tums­be­ein­träch­tigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Berei­che­rungs­grund­sätzen erstattet verlangen könne. Dabei sei der Störer nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes­ge­richtshofs auch zur Beseitigung solcher Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstünden (hier das Abflussrohr). Hingegen würden weitere Beein­träch­ti­gungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden seien, vom Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfasst.

Quelle: ra-online

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