Dokument-Nr. 6240
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- OLGR NRW 2008, 7Zeitschrift: OLG Report Hamm, Düsseldorf, Köln (OLGR NRW) (OLGR NRW), Jahrgang: 2008, Seite: 7
- Landgericht Krefeld, Urteil30.11.2006, 3 O 354/05
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.06.2007
Schäden durch Nachbars Baumwurzeln müssen ersetzt werdenNachbar hat keinen Schadensersatzanspruch, nur einen Anspruch nach Bereicherungsrecht
Wenn die Wurzeln eines Baumes in das Regenrohr des Nachbarn eindringen, kann er dieses auf Kosten des Baumbesitzers reparieren lassen. Wenn das Rohr allerdings so verstopft, dass der Keller überflutet wird, bleibt der Nachbar auf diesem Schaden sitzen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrundeliegenden Fall stritten sich zwei Grundstücksnachbarn. Im Laufe der Jahre waren die Baumwurzeln in das Regenabflussrohr des Nachbarn (späterer Kläger) eingedrungen und verstopften dies. Es kam zu einem Rückstau des Wassers in folge dessen der Keller des Nachbarn überflutet wurde. Der Nachbar ließ das Rohr reparieren und den Keller sanieren. Dafür verlangte er vom Baumeigentümer (Beklagter) 23.251,66 EUR Schadensersatz.
Das Gericht wies den geltend gemachten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch wegen des Wurzeleinwuchses in das Regenabflussrohr weitgehend ab. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf 263,61 EUR.
Keine Verkehrsicherungspflichtverletzung iSd. § 823 BGB
Nach Ansicht der Richter müsse der beklagte Nachbar nur für den Schaden am Abflussrohr aufkommen. Für die weiteren Schäden hafte er jedoch nicht. Er habe schließlich nicht wissen können, dass die Wurzeln des 25-jährigen Baumes in das Rohr eingedrungen seien. Anzeichen dafür, dass vorsorgliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, seien nicht ersichtlich gewesen, er habe also den weiteren Schaden nicht verschuldet. Außerdem könnten Wurzeln nur dann in Rohre eindringen, wenn diese selbst zum Beispiel durch kleine Risse schadhaft seien.
Bereicherungsanspruch
Das Gericht sprach den Anspruch auf Zahlung von 263,61 EUR gem. § 812 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte sei nämlich bereichert, so das Gericht, weil der Kläger auf seine Kosten die Beseitigung der Wurzeln des Baumes und die hierdurch ausgehenden Störungen beseitigt habe. Der Beklagte sei ein so genannter Zustandsstörer im Sinne von § 1004 BGB. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der durch von einem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen könne. Dabei sei der Störer nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstünden (hier das Abflussrohr). Hingegen würden weitere Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden seien, vom Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfasst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online
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