An der Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten stand, wuchs seit einiger Zeit eine Efeupflanze vom Grundstück der Beklagten empor. Die Klägerin war der Ansicht, der Efeu sowie die in der Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alte Hölzer zerstörten das Mauerwerk der Garage, insbesondere dränge durch das Wurzelwerk im Sockelbereich Feuchtigkeit ein und wollte von der Nachbarin die Beseitigung des Efeus samt Wurzelwerk sowie die Beseitigung der Nägel, Schrauben und Hölzer. Außerdem wollte sie zum Zwecke der Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten, ein Baugerüst errichten und Baumaterialien ablagern.
Die Beklagte war zur Beseitigung nicht bereit und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein Schlichtungsversuch verlief erfolglos, so dass Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies, dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte das Abtrocknen der Wand und beschleunigte durch die durch ihn zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Außerdem zerstörten Wurzelwerk und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu entfernen, einschließlich auch des Wurzelwerkes und der Nägel und alten Hölzer. Das Gericht stellte ebenso fest, dass die Beseitigung von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung ausgehe, durchzuführen sei. Diese dürfe diese Arbeit nicht auf die Nachbarin abwälzen. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu betreten.
Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2006
Quelle: ra-online, AG München