21.11.2024
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Dokument-Nr. 21796

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Urteil16.12.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-21 U 69/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2015, 219Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 219
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Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil25.03.2014, 1 O 261/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.12.2014

Reise­ver­an­stalter muss Verkehrs­si­cherheit von Einrichtungen des Vertragshotels regelmäßig überprüfenDeutsche Standards gelten nicht im Ausland

Ein Reise­ver­an­stalter muss regelmäßig überprüfen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Vertragshotels keine Gefahren für die Urlauber ausgehen. Insofern sind aber nicht auf deutsche Standards abzustellen. Vielmehr sind die besonderen Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Ehefrau sowie für das gemeinsame zweijährige Kind eine Pauschalreise in die Türkei für Oktober 2008. Während des Urlaubs rutschte der Familienvater auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei erheblich. Er musste über mehrere Monate zunächst in einem türkischen später in einem deutschen Krankenhaus stationär behandelt werden. Zudem folgten mehrmonatige ambulante ärztliche Behandlungen. Die Treppe führte von der Strandpromenade nach unten zu den Sanitäranlagen des Hotels. Oberhalb der Treppe befand sich ein Wasserbecken, um sich dort die Füße säubern zu können. Als der Familienvater aus dem Wasserbecken trat, rutsche er aufgrund des auf der Treppenstufe befindlichen Wasser-Sand-Schmierfilms aus. Er klagte aufgrund des Unfalls gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er warf ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Landgericht weist Schaden- bzw. Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Duisburg wies die Schaden- bzw. Schmer­zens­geldklage des Familienvaters ab. Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens konnte das Gericht keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Reise­ver­an­stalterin erkennen. Denn nach dem Gutachten sei von einer ausreichenden Rutsch­fes­tigkeit auszugehen gewesen. Seiner Ansicht nach habe von einem durch­schnitt­lichen Urlauber erwartet werden können, dass er die geringfügige Gefahrenlage erkenne und die sich daraus ergebenden Verhal­tens­an­for­de­rungen problemlos meistere. Gegen diese Entscheidung legte der Familienvater Berufung ein.

Oberlan­des­gericht sah ebenfalls keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Familienvaters zurück. Die Reise­ver­an­stalterin habe nicht für seinen Sturz gehaftet. Ihr sei keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht anzulasten gewesen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Treppe mit einem ausreichend rutschfesten Belag versehen gewesen sei.

Regelmäßige Prüfungspflicht des Reise­ver­an­stalters

Das Oberlan­des­gericht wies zudem daraufhin, dass ein Reiseveranstalter aufgrund der ihm obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dafür sorgen müsse, dass Urlauber möglichst nicht zu Schaden kommen. Dies erfordere, dass der Reise­ver­an­stalter ein Vertragshotel auf das Vorhandensein von ausreichenden Sicher­heits­s­tandards überprüfe. Bei einem ausländischen Vertragshotel müsse sich der Reise­ver­an­stalter selbst davon überzeugen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die Urlauber ausgehen. Es genüge ferner nicht, einmalig die Ordnungs­ge­mäßheit des Hotels festzustellen. Vielmehr müsse sich der Reise­ver­an­stalter regelmäßig durch einen sachkundigen und pflicht­be­wussten Beauftragten vor Ort davon vergewissern, dass der ursprüngliche Zustand und Sicher­heits­s­tandard vorliege.

Kein Abstellen von deutschen Standards im Ausland

Zudem müsse nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts beachtet werden, dass für einen Urlaub im Ausland hinsichtlich der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nicht auf deutsche Standards abgestellt werden könne. Vielmehr seien die besonderen Verhältnisse im Land zu berücksichtigen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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