21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 18620

Drucken
Urteil05.08.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 167/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3455Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3455
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil05.08.2014

Vermeintliches Immendorff-Bild "Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore" muss nicht vernichtet werdenVerbreitung des Werkes ist rechtmäßig

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass das vermeintliche Immendorff-Gemälde "Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore" entgegen der vorin­sta­nz­lichen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht vernichtet werden muss. Die Verbreitung des Werkes sei rechtmäßig. Die Gesamtumstände beim Erwerb des Gemäldes in Immendorffs Atelier seien als Einwilligung Immendorffs in die Veröf­fent­lichung und Verwertung des Werkes i. S. d. § 23 Satz 1 UrhG zu bewerten. Die Frage, ob es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handle, sei deshalb nicht zu entscheiden gewesen.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Witwe von Jörg Immendorff mit ihrer Klage die Vernichtung des streit­ge­gen­ständ­lichen Gemäldes, da sie behauptet, es handele sich um eine Fälschung bzw. ein ohne Zustimmung Immendorffs veräußertes Werk. Der Bruder des Beklagten hatte das Gemälde - angeblich im Jahre 1999 - im Atelier Immendorffs erworben. Der Kauf des streit­ge­gen­ständ­lichen Gemäldes wurde durch den im Atelier tätigen Mitarbeiter L abgewickelt.

Immendorff hatte Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter geduldet

Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht Düsseldorf dürfe gemäß § 23 Satz 1 Urheber­rechts­gesetz (UrhG) auch eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes veröffentlicht und verwertet werden, sofern der Künstler hierzu seine Einwilligung erteilt. Immendorff habe, so auch das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Oberlan­des­gericht, Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest geduldet. Er habe deshalb den Anschein entstehen lassen, er willige in den Verkauf und damit die Veröf­fent­lichung und Verwertung der in seinem Atelier veräußerten Werke als "seine" Werke ein. Auf diesen von Immendorff gesetzten Rechtsschein habe sich der Käufer verlassen dürfen, selbst wenn der Mitarbeiter im konkreten Fall ein von Immendorff nicht legitimiertes Gemälde veräußert hätte. Weiter fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Erwerber Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Einwilligung Immendorffs in Bezug auf das konkrete Werk hatte oder hätte haben müssen. An diesen rechtlichen Umständen müsse sich auch Immendorffs Witwe als Erbin festhalten lassen.

Frage des Vorliegens einer Fälschung nicht entscheidend

Auf die Frage, ob es sich bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Gemälde um eine Fälschung oder - woran auch das Oberlan­des­gericht erhebliche Zweifel hege - um eine Schöpfung des Künstlers Immendorff selbst handelt, komme es deshalb nicht mehr an. Gleiches gelte für die Frage, ob das beim Kauf übergebene "Echtheits­zer­tifikat" tatsächlich von Immendorff stamme.

Kennzeichnung des Werkes als Fälschung oder Entfernung der Signatur kann nicht verlangt werden

Aufgrund des von Immendorff gesetzten Rechtsscheins der Einwilligung in die Verbreitung des Gemäldes könne die Klägerin auch keine Kennzeichnung des Werkes als Fälschung oder eine Schwärzung, alternativ Entfernung der Signatur verlangen.

§ 23 Satz 1 UrhG:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

[...]

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18620

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI