Dokument-Nr. 18620
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- NJW 2014, 3455Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3455
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil05.08.2014
Vermeintliches Immendorff-Bild "Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore" muss nicht vernichtet werdenVerbreitung des Werkes ist rechtmäßig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das vermeintliche Immendorff-Gemälde "Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore" entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht vernichtet werden muss. Die Verbreitung des Werkes sei rechtmäßig. Die Gesamtumstände beim Erwerb des Gemäldes in Immendorffs Atelier seien als Einwilligung Immendorffs in die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes i. S. d. § 23 Satz 1 UrhG zu bewerten. Die Frage, ob es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handle, sei deshalb nicht zu entscheiden gewesen.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Witwe von Jörg Immendorff mit ihrer Klage die Vernichtung des streitgegenständlichen Gemäldes, da sie behauptet, es handele sich um eine Fälschung bzw. ein ohne Zustimmung Immendorffs veräußertes Werk. Der Bruder des Beklagten hatte das Gemälde - angeblich im Jahre 1999 - im Atelier Immendorffs erworben. Der Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes wurde durch den im Atelier tätigen Mitarbeiter L abgewickelt.
Immendorff hatte Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter geduldet
Nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf dürfe gemäß § 23 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes veröffentlicht und verwertet werden, sofern der Künstler hierzu seine Einwilligung erteilt. Immendorff habe, so auch das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht, Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest geduldet. Er habe deshalb den Anschein entstehen lassen, er willige in den Verkauf und damit die Veröffentlichung und Verwertung der in seinem Atelier veräußerten Werke als "seine" Werke ein. Auf diesen von Immendorff gesetzten Rechtsschein habe sich der Käufer verlassen dürfen, selbst wenn der Mitarbeiter im konkreten Fall ein von Immendorff nicht legitimiertes Gemälde veräußert hätte. Weiter fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Erwerber Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Einwilligung Immendorffs in Bezug auf das konkrete Werk hatte oder hätte haben müssen. An diesen rechtlichen Umständen müsse sich auch Immendorffs Witwe als Erbin festhalten lassen.
Frage des Vorliegens einer Fälschung nicht entscheidend
Auf die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um eine Fälschung oder - woran auch das Oberlandesgericht erhebliche Zweifel hege - um eine Schöpfung des Künstlers Immendorff selbst handelt, komme es deshalb nicht mehr an. Gleiches gelte für die Frage, ob das beim Kauf übergebene "Echtheitszertifikat" tatsächlich von Immendorff stamme.
Kennzeichnung des Werkes als Fälschung oder Entfernung der Signatur kann nicht verlangt werden
Aufgrund des von Immendorff gesetzten Rechtsscheins der Einwilligung in die Verbreitung des Gemäldes könne die Klägerin auch keine Kennzeichnung des Werkes als Fälschung oder eine Schwärzung, alternativ Entfernung der Signatur verlangen.
§ 23 Satz 1 UrhG:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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