18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23905

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Beschluss23.09.1986Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss (OWi) 333/86 - 256/86 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JZ 1987, 52Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1987, Seite: 52
  • MDR 1987, 522Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1987, Seite: 522
  • NJW 1987, 269Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1987, Seite: 269
  • zfs 1987, 31Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1987, Seite: 31
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss23.09.1986

Bessere Einfahrposition zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Parklücke entscheidet über VorrechtKeine Anwartschaft aufgrund Anhaltens an noch besetztem Parkplatz

Welcher Autofahrer das Vorrecht auf eine Parklücke hat, entscheidet sich danach, wer zum Zeitpunkt des Freiwerdens die bessere Einfahrposition hat. Allein das Anhalten an dem noch besetzten Parkplatz begründet keine Anwartschaft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer von einem Amtsgericht im Jahr 1986 zu einer Geldbuße von 40 DM verurteilt, weil er das Vorrecht eines anderen Autofahrers auf eine Parklücke missachtet habe. Dies hatte folgenden Hintergrund: Ein Autofahrer suchte einen Parkplatz als er bemerkte, dass ein Fahrzeugführer mit seinem Pkw aus einem Parkplatz herausfahren wollte. Der Autofahrer positionierte sich in zweiter Reihe hinter dem Parkplatz, um rückwärts in die freiwerdende Parklücke hineinzufahren. Er setzt dazu seinen rechten Blinker und aktivierte die Rückschein­werfer. Nachdem der Parkplatz frei geworden war, fuhr jedoch der vom Bußgeld Betroffene aus dem fließenden Verkehr vorwärts in den freigewordenen Parkplatz ein. Dieser war mit der Verurteilung nicht einverstanden und legte Rechts­be­schwerde ein.

Keine Verletzung des Parklü­cken­vor­rechts

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dieser habe nicht das Parklückenvorrecht des anderen Verkehrs­teil­nehmers verletzt. Bei der Einfahrt in eine Parklücke habe derjenige Verkehrs­teil­nehmer Vorrang, der die Lücke als erster erreiche. Dabei komme es nicht auf die Geschwindigkeit oder Geschick­lichkeit bei dem Einfahren in die Lücke an. Entscheidend sei die Ankunft an einer Stelle, von der aus die Einfahrt unmittelbar möglich sei, beabsichtigt werde und bevorstehe. Davon ausgehend habe der Betroffene die Parklücke als erster erreicht und besetzt. Dieser sei als erster in der Lage gewesen, den Parkplatz im Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen.

Keine Anwartschaft aufgrund Anhaltens an noch besetztem Parkplatz

Es habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Rolle gespielt, dass der andere Verkehrs­teil­nehmer seit einiger Zeit auf das Freiwerden der Parklücke gewartet und seine Absicht dort einzuparken für andere Verkehrs­teil­nehmer erkennbar gemacht hatte. Es komme nicht darauf an, wer als erster bemerkt, dass eine Parklücke entstehen wird. Denn das Anhalten an der noch besetzten Parkstelle verschaffe keine Anwartschaft auf den Vortritt. Entscheidend sei allein, wer im Augenblick des Freiwerdens der Lücke die bessere Einfahrposition hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1987, 269/rb)

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