In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Autofahrern im August 1989 zu einem erbitterten Streit um eine freigewordene Parklücke. Dies hatte folgenden Hintergrund: Eine Autofahrerin wartete mit eingeschaltetem rechten Blinker bereits seit fünf Minuten in einer Straße auf eine freiwerdende Parkbucht, als ein Porschefahrer an ihr vorbeifuhr. Er erblickte eine Frau, die zu einem Fahrzeug ging, hielt an und fragte sie, ob sie mit ihrem Pkw aus der Parkbucht herausfahren will. Nachdem sie dies bejahte, setzte sich der Porschefahrer in der Absicht, in die freiwerdende Parklücke hineinzufahren, vor die Autofahrerin. Die Fahrzeugführerin, konnte jedoch nicht aus der Parkbucht herausfahren, da der Porschefahrer im Weg stand. Zurücksetzen konnte er sein Fahrzeug nicht, da hinter ihm die Autofahrerin stand und sich weigerte den Platz zu räumen. Sie beanspruchte für sich die freiwerdende Parklücke. Nach einer längeren Auseinandersetzung mit Worten, Gesten und Gehupe konnte der Porschefahrer durch ein trickreiches Fahrmanöver erreichen, dass die Fahrzeugführerin aus der Parkbucht herausfahren und er selbst noch vor der wartenden Autofahrerin in die Lücke hineinfahren konnte. Der Porschefahrer hatte damit zwar den Kampf um die Parklücke gewonnen, wurde aber nachfolgend wegen Nötigung angeklagt.
Der Porschefahrer wurde erstinstanzlich wegen Nötigung verurteilt. Dies wurde durch das Berufungsgericht bestätigt. Es sah eine Nötigung der Autofahrerin darin, dass der Porschefahrer in die freigewordene Parklücke eingefahren war und es der Autofahrerin damit unmöglich gemacht hat, den Parkplatz selbst zu besetzen. Gegen diese Entscheidung legte der Porschefahrer Revision ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Porschefahrers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er habe sich nicht wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht. Denn der Autofahrerin habe kein Vorrecht an der freigewordenen Parklücke zugestanden.
Nach § 12 Abs. 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, so das Oberlandesgericht, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Dies gilt auch für den Fahrzeugführer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Darauf habe sich die Autofahrerin aber nicht berufen können. Denn als sie hinter den besetzten Parkbuchten anhielt, war der in Streit stehende Parkplatz noch besetzt und es sei noch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich gewesen, dass er alsbald freigemacht werde. Sie habe ihr Fahrzeug lediglich in der Hoffnung angehalten, dass demnächst irgendeiner der noch besetzten Parkbuchten freigemacht werde. Dies schaffe aber kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO.
Das Parklückenvorrecht habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts dem Porschefahrer zugestanden. Dieser hatte die Parkbucht als erster erreicht, als die Fahrzeugführerin des Fahrzeugs, das die umstrittene Parkbucht noch besetzt hielt, ankam. Erst ab diesem Zeitpunkt seien Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass die Parkbucht geräumt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZV 1992, 199/rb)