21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20636

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Beschluss22.02.2015Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss (OWI) 411/94 - (OWi) 211/94 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1995, 168Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1995, Seite: 168
  • NZV 1996, 122Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 122
  • VRS 88, 454Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 88, Seite: 454
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.02.2015

Ge­schwindig­keits­über­schreitung eines Taxifahrers aufgrund einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau kann gerechtfertigt seinMögliches Vorliegen eines recht­fer­ti­genden Notstands nach § 16 OWiG

Überschreitet ein Taxifahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit, weil er um das Leben bzw. die Gesundheit einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau fürchtet, so kann die Ge­schwindig­keits­über­schreitung wegen eines recht­fer­ti­genden Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Taxifahrer überschritt im Januar 1994 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 30 km/h. Hintergrund dessen war, dass er eine in den Wehen liegende hochschwangere Frau so schnell wie möglich in das Krankenhaus bringen wollte. Denn er fürchtete eine Geburt im Fahrzeug sowie um das Leben bzw. die Gesundheit der Frau. Das Amtsgericht hielt die Ausfrührungen für unbeachtlich und verhängte gegen den Taxifahrer eine Geldbuße von 160 DM und ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Taxifahrers.

Gerechtfertigte Geschwin­dig­keits­über­schreitung aufgrund eine in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bemängelte, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Voraussetzungen eines recht­fer­ti­genden Notstands nach § 16 OWiG vorgelegen haben. Jegliche Ausführungen dazu haben gefehlt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers könne nach der Vorschrift gerechtfertigt sein, wenn sich während der Fahrt die Notwendigkeit einer umgehenden Kranken­h­aus­be­handlung des Fahrgastes ergibt. Dies müsse nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden. Es sei aber zu beachten, dass eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung dann unzulässig ist, wenn andere Verkehrs­teil­nehmer gefährdet werden oder eine solche Gefährdung zu befürchten ist. Zudem müsse die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auch zu einem messbaren Zeitgewinn führen.

Aufhebung des Urteils und Zurückweisung zur Neuentscheidung

Angesichts der fehlenden Ausführungen zum Vorliegen eines recht­fer­ti­genden Notstands hob das Oberlan­des­gericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VRS Bd. 88/95, 454/rb)

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