Dokument-Nr. 20636
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- DAR 1995, 168Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1995, Seite: 168
- NZV 1996, 122Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 122
- VRS 88, 454Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 88, Seite: 454
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.02.2015
Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers aufgrund einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau kann gerechtfertigt seinMögliches Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG
Überschreitet ein Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil er um das Leben bzw. die Gesundheit einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau fürchtet, so kann die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Taxifahrer überschritt im Januar 1994 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h. Hintergrund dessen war, dass er eine in den Wehen liegende hochschwangere Frau so schnell wie möglich in das Krankenhaus bringen wollte. Denn er fürchtete eine Geburt im Fahrzeug sowie um das Leben bzw. die Gesundheit der Frau. Das Amtsgericht hielt die Ausfrührungen für unbeachtlich und verhängte gegen den Taxifahrer eine Geldbuße von 160 DM und ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Taxifahrers.
Gerechtfertigte Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eine in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bemängelte, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG vorgelegen haben. Jegliche Ausführungen dazu haben gefehlt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers könne nach der Vorschrift gerechtfertigt sein, wenn sich während der Fahrt die Notwendigkeit einer umgehenden Krankenhausbehandlung des Fahrgastes ergibt. Dies müsse nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden. Es sei aber zu beachten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann unzulässig ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder eine solche Gefährdung zu befürchten ist. Zudem müsse die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch zu einem messbaren Zeitgewinn führen.
Aufhebung des Urteils und Zurückweisung zur Neuentscheidung
Angesichts der fehlenden Ausführungen zum Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands hob das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VRS Bd. 88/95, 454/rb)
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