21.11.2024
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss04.09.2013

Gefahr des Erbrechens eines Fahrgastes rechtfertigt keine Raserei des TaxifahrersRecht­fertigungs­grund des § 16 OWiG greift nicht

Die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit ist nach § 16 OWiG nicht dadurch gerechtfertigt, weil die Gefahr besteht, dass sich ein Fahrgast im Taxi übergibt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung von Verkehrsregeln und des Lärmschutzes ist höher zu bewerten als das Einzelinteresse des Taxifahrers an der Sauberkeit seines Taxis. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ein Taxifahrer befürchtete, dass einer seiner zwei betrunkenen Fahrgäste sich im Taxi übergeben könnte, überschritt er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Autobahn um 64 km/h. Er wollte dadurch so schnell wie möglich die nächste Ausfahrt erreichen. Gegen den Taxifahrer wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit eine Geldbuße von 440 EUR sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Auf den dagegen eingelegten Einspruch sprach das Amtsgericht den Taxifahrer frei. Aus Sicht des Richters habe sich der Taxifahrer auf einen recht­fer­ti­genden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Gefahr des Erbrechens begründet keinen recht­fer­ti­genden Notstand

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Der Taxifahrer habe sich nicht auf einen recht­fer­ti­genden Notstand nach § 16 OWiG berufen dürfen. Das Einzelinteresse des Taxifahrers an der Sauberkeit seines Fahrzeugs sei geringer zu bewerten gewesen als das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln und des Lärmschutzes. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Taxifahrer in der Oktoberfestzeit erkennbar betrunkene Fahrgäste aufnehmen wollte. Er hätte insofern Vorkehrungen treffen müssen, wie etwa das Bereithalten von Brechtüten. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe er massiv gegen seine eigenen Interessen gehandelt.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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