18.10.2024
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Dokument-Nr. 19214

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Urteil25.01.2014Amtsgericht Hamburg234 OWi 162/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 652Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 652
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Amtsgericht Hamburg Urteil25.01.2014

Verweigerung der Taxibeförderung: Alkoholisation eines Fahrgastes rechtfertigt allein nicht Annahme einer Gefährlichkeit für TaxibetriebEinmaliger Verstoß gegen Beför­de­rungs­pflicht rechtfertigt Geldbuße von 300 EUR

Verweigert ein Taxifahrer allein wegen der Alkoholisation des Fahrgastes die Beförderung, so verstößt er gegen seine Beför­de­rungs­pflicht. Dies rechtfertigt bei einem einmaligen Verstoß die Verhängung einer Geldbuße von 300 EUR. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 sollte ein erheblich alkoholisierter Mann auf Betreiben der Polizei mit einem Taxi nach Hause gefahren werden. Der Mann zeigte nur geringe alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen und war insbesondere in der Lage sich zu verständigen. Er war zudem unauffällig und ordentlich gekleidet. Der gerufene Taxifahrer weigerte sich aber vor Ort den Mann zu befördern. Er verwies zur Begründung auf die Alkoholisation des Mannes. Er sah sich dadurch gefährdet.

Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Beför­de­rungs­pflicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass dem Taxifahrer ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Beförderungspflicht anzulasten gewesen sei. Da es der erste taxiord­nungs­rechtliche Verstoß gewesen sei, hielt das Gericht eine Geldbuße von 300 EUR für angemessen.

Alkoholisation rechtfertigte allein keine Beför­de­rungs­ver­wei­gerung

Zwar dürfe ein Taxifahrer eine Beförderung verweigern, so das Amtsgericht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass vom Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs darstellt (§ 13 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraft­fahr­un­ter­nehmen im Personenverkehr). Allein die Alkoholisation eines Fahrgastes stelle aber nicht einen solchen Umstand dar. Vielmehr seien gerade nachts betrunkene Fahrgäste normal. Es müssen daher weitere Anzeichen hinzutreten. Dazu gehöre etwa ein aggressives Verhalten des Fahrgastes, erhebliche motorische Einschränkungen oder fehlende Kontrolle über Körper­funk­tionen. Solche Anzeichen haben hier jedoch nicht vorgelegen.

Anwesenheit von Polizeibeamten rechtfertigt nicht Annahme einer Gefahr

Auch die Anwesenheit von mehreren Polizeibeamten lasse nach Auffassung des Amtsgerichts nicht den Schluss zu, dass vom alkoholisierten Fahrgast eine Gefahr ausgeht. Denn Polizeibeamte können sich aus verschiedenen Gründen im Straßenbild aufhalten.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/DAR 2014, 652/rb)

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