18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 19319

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Beschluss18.03.1996Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss 383/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1996, 2245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1996, Seite: 2245
  • NZV 1996, 288Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 288
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.03.1996

Keine versuchte Nötigung aufgrund als Belästigung empfundenen langandauernden HupensKörperlich wirkender Zwang kann Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen

Will ein Autofahrer einen anderen Verkehrs­teil­nehmer durch ein langanhaltendes Hupen zur Weiterfahrt bewegen, so kann dies eine nach § 240 Abs. 1 StGB strafbare Nötigung darstellen, wenn dadurch auf den Verkehrs­teil­nehmer einen unwider­steh­lichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausgeübt und er dadurch gefährdet wird. Empfindet der Verkehrs­teil­nehmer das Hupen dagegen nur als Belästigung, liegt kein der körperlichen Zwangs­ein­wirkung vergleichbarer Grad an psychischer Beeinflussung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1994 wollte ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links abbiegen. Vor ihm stand jedoch ein anderer PKW. Die Führerin dieses Fahrzeugs hielt an, weil sie einer Radfahrerin das Überqueren der Straße ermöglichen wollte. Dem Autofahrer dauerte dies aber zu lang. Er fing daher an mehrmals lang und mit kurzen Unterbrechungen zu hupen. Die Autofahrerin ließ sich dadurch aber nicht beeinflussen und fuhr erst wieder an als die Radfahrerin aufgrund des langandauernden Hupens verunsichert wurde und sich entschied, die Straße nicht mehr zu überqueren. Gegen den Autofahrer wurde aufgrund seines Verhaltens Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben.

Keine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf sah in dem Verhalten des Autofahrers keine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Zwar könne das aktive Herbeiführen einer Gefahrenlage im Straßenverkehr, welches auf den Genötigten einen unwider­steh­lichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausübt, eine Gewaltanwendung gemäß § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Dazu zähle etwa das andauernde besonders dichte und bedrängende Auffahren unter Betätigung von Hupe und Lichtzeichen. Empfindet der Genötigte das Hupen dagegen nur als Belästigung, liege kein der körperlichen Zwangs­ein­wirkung vergleichbarer Grad an psychischer Beeinflussung vor. Dies gelte selbst dann, wenn es dadurch zu einer Nervosität oder Fahrun­si­cherheit kommt.

Hupen stellte bloße Belästigung dar

Ausgehend von den oben geschilderten Grundsätzen erkannte das Oberlan­des­gericht in dem Hupen keine körperliche Gewaltanwendung in Form einer psychischen Zwangs­ein­wirkung. Denn das Hupen sei von der Autofahrerin als eine bloße Belästigung empfunden worden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1996, 2245/rb)

der Leitsatz

Will ein Autofahrer einen anderen Verkehrs­teil­nehmer durch ein langanhaltendes Hupen zur Weiterfahrt bewegen, so kann dies eine nach § 240 Abs. 1 StGB strafbare Nötigung darstellen, wenn dadurch auf den Verkehrs­teil­nehmer einen unwider­steh­lichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausgeübt und er dadurch gefährdet wird. Empfindet der Verkehrs­teil­nehmer das Hupen dagegen nur als Belästigung, liegt kein der körperlichen Zwangs­ein­wirkung vergleichbarer Grad an psychischer Beeinflussung vor (rao).

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