21.11.2024
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Dokument-Nr. 17460

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Amtsgericht Mannheim Urteil01.02.1957

Dichtes Auffahren auf einen PKW auf der Autobahn mit mehrmaliger Betätigung der Hupe und des Lichtzeichens begründet Strafbarkeit wegen NötigungAnwendung von Gewalt durch Auffahrenden

Wer auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug dicht auf ein vorausfahrenden PKW auffährt und zudem mehrmals die Hupe und das Lichtzeichen betätigt, wendet Gewalt an und macht sich daher wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 1956 befuhr ein Mercedesfahrer mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 bis 150 km/h die Überholspur einer Autobahn. Vor ihm fuhr mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h ein Ford. Als der Mercedesfahrer auf den Ford aufschloss, passte er sich seiner Geschwindigkeit an und fuhr eine Weile hinter ihm her. Da dem Mercedesfahrer es aber zu langsam voran ging und er wegen vorhandener Fahrzeuge nicht auf die rechte Spur ausweichen konnte, fuhr er unter mehrmaliger Betätigung der Hupe und des Lichtzeichens auf etwa 5 m an den Ford heran. Dieser wurde dadurch so beängstigt, dass er nach rechts auswich und somit dem Mercedesfahrer ein Überholen ermöglichte. Aufgrund des Vorfalls wurde gegen den Mercedesfahrer Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Das Amtsgericht Mannheim bejahte eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Nach der Vorschrift des § 240 StGB werde bestraft, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mercedesfahrer Gewalt angewandt. Darunter sei jede Zwangsmaßnahme zu verstehen, die von der Person, gegen die sie unmittelbar oder mittelbar gerichtet war, als Zwang empfunden wird.

Fordfahrer empfand physisch spürbaren Zwang

Durch sein Verhalten habe der Mercedesfahrer nach Einschätzung des Amtsgerichts die von ihm beherrschte physische Kraft und Wucht seines PKW nicht nur gegen das andere Fahrzeug, sondern auch gegen den Insassen dieses Fahrzeugs angewendet. Der Fordfahrer habe durch die massive Annäherung und der übermäßigen akustischen und optischen Zeichen ein Angstgefühl entwickelt und daher physisch spürbaren Zwang empfunden.

Vorliegen einer versuchten Nötigung

Da der Fordfahrer jedoch ohnehin vor hatte die Überholspur zu verlassen, so das Amtsgericht, habe nur eine versuchte Nötigung vorgelegen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (zt/NJW 1959, 1597/rb)

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