23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17394

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Urteil24.04.1959Oberlandesgericht Celle2 Ss 91/59
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1959, 1597Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1959, Seite: 1597
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Oberlandesgericht Celle Urteil24.04.1959

Verhinderung des Überholens stellt keine strafbare Nötigung darFehlende Verwerflichkeit der Nötigung begründete Straffreiheit

Verhindert ein Autofahrer durch seine Fahrweise, dass ein hinter im Fahrender überholen kann, macht er sich nicht zwangsläufig wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Denn die Verhinderung des Überholens muss nicht unbedingt als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall steuerte der Fahrer eines PKW seinen Wagen zur Straßenmitte, um dadurch den hinter ihm fahrenden Autofahrer das Überholen unmöglich zu machen. Aufgrund dieses Verhaltens wurden gegen ihn Anklage wegen Nötigung erhoben.

Keine Strafbarkeit wegen Nötigung

Das Oberlan­des­gericht Celle verneinte eine Strafbarkeit wegen Nötigung. Zwar habe der Angeklagte einen Zwang auf den hinter ihm fahrenden Autofahrer ausgeübt. Denn durch das Steuern seines PKW zur Straßenmitte und damit die Versperrung der zum Überholen erforderlichen Fahrbahn habe eine Einwirkung auf den Willen des Autofahrers vorgelegen.

Keine verwerfliche und damit rechtswidrige Nötigung

Die Nötigung sei jedoch nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht rechtswidrig gewesen, da es an der Verwerflichkeit des Verhaltens des Angeklagten gefehlt habe (§ 240 Abs. 2 StGB). Zwar missbillige die Rechtsordnung ein derartiges Verhalten. Zur Verwerflichkeit habe aber noch gehört, dass der Angeklagte über seinen Mutwillen hinaus einen Zweck erreichen wollte, der sozial unerträglich war. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Verhinderung des Überholens darf nicht Selbstzweck sein

Nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts habe der Angeklagte den hinter ihm fahrenden Autofahrer lediglich ärgern wollen. Dies sei noch nicht als verwerflich anzusehen gewesen. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die Verhinderung des Überholens nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines weiteren Zwecks gewesen wäre. Ein solcher könne etwa in der Verhinderung der Einhaltung eines wichtigen Termins liegen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1959 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW 1959, 1597/rb)

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