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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29294

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Urteil22.10.2019Oberlandesgericht Düsseldorf24 U 251/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1177Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1177
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil17.09.2018, 3 O 268/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.10.2019

Hausverkäufer muss selbst bei nicht akuten Sanie­rungs­bedarf über Bleirohre im Haus aufklärenBleirohre stellen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar

Der Verkäufer eines Hauses muss darüber aufklären, dass im Haus Bleirohre vorhanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein akuter Sanie­rungs­bedarf vorliegt. Bleirohre im Haus stellen einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Mehrfa­mi­li­en­hauses im Jahr 2016 stellte der Käufer fest, dass im Haus Bleirohre verbaut waren. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahr 1955 war dies üblich. Der Käufer ging dennoch von einer Mangel­haf­tigkeit aus und verlangte daher von der Verkäuferin den Ersatz der Kosten für den Austausch der Bleirohre in Höhe von fast 55.000 EUR. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Käufer Klage. Das Landgericht Duisburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Austauschs der Bleirohre

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Austauschkosten zu. Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei - unabhängig vom Baujahr - mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet. Blei gehöre zu den Umweltgiften, die zu einer chronischen Gesund­heits­ge­fährdung führen können. Unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck weise ein mit Bleirohren versehenes Gebäude deshalb schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einhergehender Wertminderung sowie der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte nicht die übliche Beschaffenheit auf.

Überschreitung der Grenzwerte nicht erforderlich

Es komme nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht darauf an, ob bereits die Grenzwerte der Trink­was­ser­ver­ordnung überschritten und damit sich die mit den Bleirohren verbundene Gefahr realisiert hat. Da nämlich seit Jahren die Grenzwerte zur Erhal­tungs­maß­nahmen kontinuierlich herabgesetzt werden, sei in Zukunft mit einem Verstoß gegen die Verordnung zu rechnen. Dies genüge für das Vorliegen eines Sachmangels.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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