Dokument-Nr. 18667
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- MDR 2014, 897Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 897
- Landgericht Dresden, Urteil, 4 O 2367/12
Oberlandesgericht Dresden Hinweisbeschluss26.03.2014
Sturz aufgrund Notbremsung einer Straßenbahn: Fahrgast muss stets mit berechtigter Notbremsung rechnen und sich daher sicheren Halt verschaffenSturz aufgrund mangelnder Vorsicht begründet überwiegendes Mitverschulden des Fahrgastes
Der Fahrgast einer Straßenbahn muss stets mit einer berechtigten Notbremsung rechnen. Er hat daher dafür zu sorgen, dass er einen sicheren Halt hat. Kommt er dem nicht nach und stürzt, so ist dem Fahrgast ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Straßenbahn die Haltestelle am Hauptbahnhof. Ein Fahrgast erhob sich etwa 5 Sekunden vor dem Halt von seinem Sitz, um zum Ausgang zu gehen. In diesem Moment bremste die Straßenbahn scharf ab, da ein unaufmerksamer Fußgänger die Gleise überquerte ohne auf die herannahende Straßenbahn zu achten. Aufgrund der Notbremsung stürzte der Fahrgast und verletzte sich. Er klagte nunmehr auf Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Dresden die Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht Dresden mit dem Fall beschäftigen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Dresden entschied gegen den Fahrgast. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da er den Sturz überwiegend selbst zu verschulden gehabt habe. Ein Fahrgast müsse in einer Straßenbahn stets mit einer berechtigten Notbremsung rechnen. Dies gelte vor allem in einem Haltestellenbereich, wo Verkehrsverstöße durch unaufmerksame Fußgänger zu erwarten sind. Ein Fahrgast müsse sich daher einen sicheren Halt gegen plötzliche Bewegungen verschaffen, so dass er nicht zu Fall kommt. Davon ausgehend war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Fahrgast vor Erreichen der Haltestelle seinen sicheren Sitzplatz aufgab ohne sich ausreichend abzusichern. Durch dieses Verhalten habe der Fahrgast den Sturz überwiegend selbst verschuldet.
In derlei Fällen, wie den hier zu beurteilenden, sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. nur KG, Urteil v. 07.05.2012 - 22 U 251/11).
Körperliche Konstitution des Fahrgastes unerheblich
Soweit der Fahrgast angab, dass er aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage war sich einen sicheren Halt zu verschaffen, hielt dies das Oberlandesgericht für unbeachtlich. Denn jeder Fahrgast müsse sich selbst darüber klar sein, ob er eine bestimmte Situation meistern kann oder nicht. Ist ein Fahrgast nicht in der Lage während der Fahrt sich sicheren Halt zu verschaffen, so müsse er entweder fremde Hilfe in Anspruch nehmen oder den sicheren Stillstand der Straßenbahn abwarten.
Betriebsgefahr der Straßenbahn trat hinter überwiegendem Mitverschulden zurück
Die Betriebsgefahr der Straßenbahn sei angesichts des überwiegenden Mitverschuldens des Fahrgastes zurückgetreten, so das Oberlandesgericht. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Straßenbahnfahrer kein Verschulden anzulasten war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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