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23.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 30697

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Beschluss28.06.2021Oberlandesgericht Dresden4 W 386/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Zwickau, Beschluss18.05.2021, 1 O 1095/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.06.2021

Partei einer Arzthaf­tungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Be­handlungs­unterlagenMöglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend

Die Partei einer Arzthaf­tungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Be­handlungs­unterlagen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Arzthaf­tungs­prozess vor dem Landgericht Zwickau beantragte die Klagepartei im Frühjahr 2021 die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Dies lehnte das Landgericht aber ab, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klagepartei richtete. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Origi­nal­un­terlagen auf der Geschäftsstelle.

Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behand­lungs­un­terlagen

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten der Klagepartei. Dieser stehe ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behand­lungs­un­terlagen gegen Koste­n­er­stattung zu. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts gestützt wird. Möglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Origi­nal­un­terlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht ausreichend. Ein Anwalt müsse bei der Anfertigung von Schriftsätzen die Abschriften der Unterlagen vorliegen haben.

Risiko des Vertauschens oder Verlustes steht Anspruch nicht entgegen

Die Gefahr, dass bei der Ablichtung durch die Geschäftsstelle ein Verlust- oder Vertauschrisiko besteht, rechtfertige es nach Ansicht des Oberlan­des­gericht nicht, der Partei keine Kopien zu übersenden. Das Gericht müsse dafür Sorge tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter den Kopiervorgang in sorgfältiger Weise durchführen. Eine gleichwohl bestehende Gefahr des Verlustes oder Vertauschens müsse hingenommen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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