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- Landgericht Zwickau, Beschluss18.05.2021, 1 O 1095/18
Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.06.2021
Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der BehandlungsunterlagenMöglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend
Die Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Zwickau beantragte die Klagepartei im Frühjahr 2021 die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Dies lehnte das Landgericht aber ab, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klagepartei richtete. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle.
Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Klagepartei. Dieser stehe ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts gestützt wird. Möglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend. Ein Anwalt müsse bei der Anfertigung von Schriftsätzen die Abschriften der Unterlagen vorliegen haben.
Risiko des Vertauschens oder Verlustes steht Anspruch nicht entgegen
Die Gefahr, dass bei der Ablichtung durch die Geschäftsstelle ein Verlust- oder Vertauschrisiko besteht, rechtfertige es nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht, der Partei keine Kopien zu übersenden. Das Gericht müsse dafür Sorge tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter den Kopiervorgang in sorgfältiger Weise durchführen. Eine gleichwohl bestehende Gefahr des Verlustes oder Vertauschens müsse hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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