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Dokument-Nr. 33512

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Oberlandesgericht Dresden Urteil10.10.2023

Zulässige Frage eines privaten Berufs­unfähigkeits­versicherers nach "Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" in letzten fünf JahrenKein Vorliegen einer unzulässigen Globalfrage

Im Rahmen des Abschlusses einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung darf danach gefragt werden, ob in den letzten fünf Jahren "Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" stattgefunden haben. Darin liegt keine unzulässige Globalfrage. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seitdem Frühjahr 2023 bestand vor dem Landgericht Leipzig Streit darüber, ob ein Grund­schul­lehrer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zustehen. Die Versicherung warf dem Kläger unter anderem vor, beim Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags die Frage, ob in den letzten fünf Jahren "Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" stattgefunden haben, falsch beantwortet zu haben. Hintergrund dessen war, dass der Kläger nicht angegeben hatte, dass er über einen Monat lang krank­ge­schrieben war. Der Kläger hielt die Frage für unzulässig. Das Landgericht Leipzig sah dies anders und bejahte eine vorvertragliche Anzei­gen­pflicht­ver­letzung. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Vorliegen einer unzulässige Globalfrage

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es handele sich nicht um eine unzulässige Globalfrage. Ein gewisser Abstrak­ti­o­nsgrad sei erlaubt und unvermeidbar, um die relevanten Gefahrumstände zu erfragen. Die in Antrags­for­mularen übliche Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum sei zulässig und verpflichtet den Versi­che­rungs­nehmer alle Untersuchungen bzw. Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sin oder alsbald vergehen.

Über einmonatige Krankschreibung nicht belanglos

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die über einmonatige Krankschreibung nicht als belanglos einzustufen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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