21.11.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss13.08.2020

Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen beim Versicherung­svertrag berechtigen zum RücktrittBewusstes Verschweigen von Vorerkrankungen stellt arglistiges Handeln dar

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versi­che­rungs­nehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesund­heits­zustand bewusst wahrheitswidrig beantwortet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versi­che­rungs­formular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhal­tens­therapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm.

Versicherung trag wegen Verletzung der vorver­trag­lichen Anzeigepflicht vom Versi­che­rungs­vertrag zurück

Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beein­träch­ti­gungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufs­aus­bildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorver­trag­lichen Anzeigepflicht zurück.

OLG: Rücktritt vom Versi­che­rungs­vertrage gerechtfertigt

Die Klage des Vaters auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe, blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ist die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil der Vater die Fragen im Versi­che­rungs­formular arglistig falsch beantwortet habe. Er habe sich nicht darauf zurückziehen können, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen seien, denn im Wortlaut des Formulars sei eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.

Vorerkrankungen wurden bewusst verschwiegen

Für das OLG stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Er habe jedenfalls nicht plausibel dargelegt, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei. Seine Behauptung, ihm sei nur eine Lese- und Recht­schreib­schwäche seiner Tochter bekannt gewesen, überzeugte das Gericht nicht. Ausweislich der Stellungnahme der Therapeutin der Tochter seien nämlich auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden, was für eine Aufklärung der Eltern spreche. Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen. Damit konnte die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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