18.10.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung20.08.2018

Berufs­unfähigkeits­versicherung ist bei unrichtigen und unvollständigen Angaben des Versicherungs­nehmers zur Anfechtung des Vertrags berechtigtVom Versi­che­rungs­nehmer "aus Versehen" nicht vollständig gemachte Angaben zum Gesund­heits­zustand nicht glaubhaft

Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung berechtigen die Versicherung dazu, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn es später zum Versi­che­rungsfall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Osnabrück hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wollte sie die Versicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung erklärte stattdessen die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und behauptete, die Klägerin habe bei Vertrags­ab­schluss Vorerkrankungen verschwiegen.

Klägerin verschweigt Fakten zu gesund­heit­lichem Zustand

Bei Vertrags­ab­schluss hatte die Klägerin mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Nicht erwähnt hatte sie hingegen, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Kranken­gym­nastik verordnet bekommen hatte.

Versicherung zur Anfechtung des Vertrages berechtigt

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass die Klägerin durch das Verschweigen dieser Fakten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Das Oberlan­des­gericht schloss sich damit dem Urteil erster Instanz des Landgerichts Osnabrück an. Die Klägerin könne daher aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung keine Ansprüche herleiten, weil die Versicherung zu Recht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages - während des Zeitraumes, in dem sie die Kranken­gym­nastik wahrnahm - an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht habe und die beklagte Versicherung quasi "aus Versehen" nicht vollständig über ihren Gesund­heits­zustand aufgeklärt habe.

Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Gerichts ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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