21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil17.11.2010

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung: Verschweigen von Erkrankungen führt zum Verlust des Versi­che­rungs­schutzesLG Coburg zur Frage der Anfechtung einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung durch den Versicherer

Werden bei Abschluss eines Versi­che­rungs­ver­trages vom Versicherten bewusst falsche Angaben zum Gesund­heits­zustand gemacht, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Versicherer ist dazu berechtigt, den Vertrag im Nachhinein anzufechten. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Diese hätte im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau monatlich 511 Euro gezahlt. Den Versi­che­rungs­antrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versi­che­rung­s­agentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesund­heits­fragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rücken­be­schwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des Versi­che­rungs­an­trages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rücken­be­schwerden. Jahre später erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.

Kläger: Antworten wurden unvollständig ins Antragsformular übertragen

Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versi­che­rung­s­agentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.

Versi­che­rungs­antrag wäre bei Wissen über Erkrankungen nicht angenommen worden

Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versi­che­rungs­antrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.

Kläger und Ehefrau täuschen Versicherer bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages arglistig

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rücken­be­schwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der Versi­che­rung­s­agentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesund­heits­fragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hatte. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versi­che­rungs­nehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rücken­be­schwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versi­che­rungs­nehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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