18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil20.03.2007

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rungs­schutz nur bei wahrheits­mäßigen Angaben über VorerkrankungenWer beim Abschluss einer privaten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung Erkrankungen verschweigt, kann den Versi­che­rungs­schutz verlieren

Nur wer beim Abschluss einer privaten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung die Fragen des Versicherers nach Erkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet hat, darf sich gut versichert fühlen. Andernfalls droht ihm nämlich, dass die Versicherung den Vertrag später erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht und er keinerlei Versi­che­rungs­leis­tungen erhält.

So geschehen einem Versicherten, dessen Klage auf Zahlung einer privaten Berufs­un­fä­hig­keitsrente von 316,62 € monatlich das Landgericht Coburg abwies. Der Kläger hatte im Antragsformular psychische Beschwerden und Schwerhörigkeit verschwiegen und nur auf seinen Hausarzt verwiesen. Das war nicht ausreichend, so dass die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft nicht zahlen musste.

m Jahr 1999 wollte der Kläger eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung abschließen. Bei der Frage nach Krankheiten kreuzte er im Antragsformular "ja" an, gab (Magen-Darm-) Grippe und Mandel­ent­zündung an und verwies auf seinen Hausarzt. Eine ärztliche Behandlung wegen neuro­ve­ge­tativer Beschwerden (1996/97) und seine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren vermerkte er hingegen nicht. Die Versicherung nahm den Antrag an. Als sie 2005 wegen eingetretener Berufs­un­fä­higkeit zahlen sollte, fand sie die Vorerkrankungen jedoch heraus und berief sich auf arglistige Täuschung.

Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beiden Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hatte. Nicht einmal ein Jahr vor Antragstellung war vom Versorgungsamt bei ihm nämlich unter anderem wegen dieser Leiden eine 30-prozentige Behinderung festgestellt worden. Die richtige Beantwortung der Fragen sei aber für den Versicherer besonders wichtig, um sein Risiko zutreffend einschätzen zu können, was dem Kläger bewusst sein musste. Für Arglist sprach, dass der Kläger eher harmlose Infekte angab, nicht aber die erheblichen Probleme mit Ohren und Psyche. Für die Versicherung bestand nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Angaben im Antragsformular kein Anlass zur Nachfrage beim Hausarzt des Klägers, so dass sie den Versi­che­rungs­vertrag wirksam anfechten konnte und der Kläger leer ausgeht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.05.2008

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