Oberlandesgericht Dresden Hinweisbeschluss09.08.2012
Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines ProzessesAnsprüche auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Widerruf bestehen daher regelmäßig nicht
Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich nicht für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses haftbar gemacht werden. Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Unterlassung oder Widerruf der Äußerungen bestehen daher regelmäßig nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warf ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Zivilprozesses dem Gegner vor, er habe "sich wegen Totschlags an einem Patienten schuldig gemacht". Dieser sah sich durch diese Aussage verunglimpft und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe der Schmerzensgeldanspruch nicht zugestanden. Denn ein Rechtsanwalt könne für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft tätigt, grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine private Äußerung handelt, für die er persönlich einstehen möchte. Davon sei hier aber nicht auszugehen gewesen.
Vorliegen einer unsachlichen Äußerung unbeachtlich
Zudem sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unbeachtlich, ob die Äußerung des Rechtsanwalts eine Schmähkritik beinhaltet oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Äußert sich ein Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten und überschreitet er dabei die Grenzen der Sachlichkeit bzw. attackiert er den Gegner persönlich, so hafte er nicht persönlich. Zudem komme es nicht darauf an, ob die Äußerung für den Mandanten kontraproduktiv oder günstig ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/MDR 2013, 432/rb)