18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17884

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Oberlandesgericht Dresden Hinweisbeschluss09.08.2012

Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines ProzessesAnsprüche auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Widerruf bestehen daher regelmäßig nicht

Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich nicht für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses haftbar gemacht werden. Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Unterlassung oder Widerruf der Äußerungen bestehen daher regelmäßig nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warf ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Zivilprozesses dem Gegner vor, er habe "sich wegen Totschlags an einem Patienten schuldig gemacht". Dieser sah sich durch diese Aussage verunglimpft und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe der Schmer­zens­geldan­spruch nicht zugestanden. Denn ein Rechtsanwalt könne für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft tätigt, grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine private Äußerung handelt, für die er persönlich einstehen möchte. Davon sei hier aber nicht auszugehen gewesen.

Vorliegen einer unsachlichen Äußerung unbeachtlich

Zudem sei es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unbeachtlich, ob die Äußerung des Rechtsanwalts eine Schmähkritik beinhaltet oder das Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen verletzt. Äußert sich ein Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten und überschreitet er dabei die Grenzen der Sachlichkeit bzw. attackiert er den Gegner persönlich, so hafte er nicht persönlich. Zudem komme es nicht darauf an, ob die Äußerung für den Mandanten kontraproduktiv oder günstig ist.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/MDR 2013, 432/rb)

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