Dokument-Nr. 17737
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- NJW-Spezial 2013, 351 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 351, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
- Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil07.12.2011, II AG 8/11 (EV 63/08)
Anwaltsgerichtshof Rostock Urteil24.11.2012
Bezeichnung eines anderen Rechtsanwalts als Lügner und Betrüger verstößt gegen SachlichkeitsgebotVerstoß gegen Sachlichkeitsgebot begründet Verhängung einer Geldbuße
Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen seiner Kollegen im Rahmen eines Rechtsstreits als Lügner und Betrüger, so liegt darin ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO). Gegen den Rechtsanwalt kann daher ein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wurde ein Rechtsanwalt vom Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 € verurteilt, da er in einem Schreiben einen Kollegen als Lügner und Betrüger bezeichnete. Zudem wurde gegen ihn ein Verweis ausgesprochen. Das Anwaltsgericht sah in der Äußerung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Berufung ein.
Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot wegen strafbarer Beleidigung
Der Anwaltsgerichtshof Rostock bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies daher die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Denn durch die strafbare Beleidigung des Kollegen habe er schuldhaft gegen das Gebot verstoßen, sich bei seiner Berufsausübung sachlich zu verhalten (§ 43 a Abs. 3 BRAO). Die Bezeichnung eines Kollegen als Lügner und Betrüger habe den Anforderungen der Berufspflicht widersprochen, durch eine möglichst objektive Bewertung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit zu führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Anwaltsgerichtshof Rostock, ra-online (vt/rb)
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