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Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.01.2021

Keine Pflicht des Zahnarztes zur Aufklärung über Möglichkeit der Weis­heits­zahn­entfernung in kiefer­chir­ur­gischer PraxisWeis­heits­zahn­extraktion durch Osteotomie gehört zu Behand­lungs­standard einer Zahnarztpraxis

Ein Zahnarzt ist vor der operativen Entfernung eines Weisheitszahns nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass die Behandlung auch in einer kiefer­chir­ur­gischen Praxis durchgeführt werden kann. Eine Weis­heits­zahn­extraktion durch Osteotomie gehört zum Behand­lungs­standard einer Zahnarztpraxis. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Patient nach einer operativen Entfernung eines Weisheitszahns im Wege der Osteotomie seit dem Jahr 2017 gegen die Zahnärztin. Der Kläger warf der beklagten Zahnärztin unter anderem vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Weisheits­ex­traktion auch in einer fachärztlichen oralchir­ur­gischen Praxis oder Klinik habe durchgeführt werden können. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Aufklärung über Möglichkeit der Weisheits­zah­nent­fernung in kiefer­chir­ur­gischer Praxis war nicht geschuldet

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff in einer fachärztlichen oralchir­ur­gischen Praxis oder Klinik durchzuführen, sei nicht geschuldet gewesen. Insoweit handele es sich nicht um eine Behand­lung­s­al­ter­native mit gleichwertigen Chancen, aber unter­schied­lichen Risiken. Die Weisheits­zah­nent­fernung im Wege der Osteotomie gehöre nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen zum Behand­lungs­standard einer Zahnarztpraxis.

Ablehnung des Eingriffs durch andere Zahnärzte unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht den von dem Kläger angeführten Umstand, dass die Weisheits­zah­nent­fernung im Wege der Osteotomie von anderen Zahnärzten regelmäßig abgelehnt werde. Dadurch werde nicht belegt, dass Zahnärzten nach ihrer Ausbildung bzw. entsprechend ihrer jeweiligen Erfahrung und Praxis­ausstattung regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse und die Routine zur Durchführung eines solchen Eingriffs verfügen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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