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- Landgericht Leipzig, Urteil, 7 O 1585/17
Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.01.2021
Keine Pflicht des Zahnarztes zur Aufklärung über Möglichkeit der Weisheitszahnentfernung in kieferchirurgischer PraxisWeisheitszahnextraktion durch Osteotomie gehört zu Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis
Ein Zahnarzt ist vor der operativen Entfernung eines Weisheitszahns nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass die Behandlung auch in einer kieferchirurgischen Praxis durchgeführt werden kann. Eine Weisheitszahnextraktion durch Osteotomie gehört zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Patient nach einer operativen Entfernung eines Weisheitszahns im Wege der Osteotomie seit dem Jahr 2017 gegen die Zahnärztin. Der Kläger warf der beklagten Zahnärztin unter anderem vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Weisheitsextraktion auch in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik habe durchgeführt werden können. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Aufklärung über Möglichkeit der Weisheitszahnentfernung in kieferchirurgischer Praxis war nicht geschuldet
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik durchzuführen, sei nicht geschuldet gewesen. Insoweit handele es sich nicht um eine Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken. Die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie gehöre nach den Ausführungen eines Sachverständigen zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis.
Ablehnung des Eingriffs durch andere Zahnärzte unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den von dem Kläger angeführten Umstand, dass die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie von anderen Zahnärzten regelmäßig abgelehnt werde. Dadurch werde nicht belegt, dass Zahnärzten nach ihrer Ausbildung bzw. entsprechend ihrer jeweiligen Erfahrung und Praxisausstattung regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse und die Routine zur Durchführung eines solchen Eingriffs verfügen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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