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- Landgericht Lüneburg, Urteil16.11.2007, 3 O 305/06
Oberlandesgericht Celle Urteil16.04.2008
Brandauslösende Leckage der Kraftstoffleitung im Motorraum eines Gebrauchtwagens ist ein SachmangelKäuferin eines 10 Jahre alten Gebrauchtwagens kann Kaufvertrag rückabwickeln
Auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen stellt eine Leckage an der Kraftstoffleitung, die einen Brandschaden verursacht, einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen zehn Jahre alten Ford Galaxy gekauft für 3.000,- EUR. Bereits zwei Monate nach dem Kauf kam es zu einem Brand im Motorraum. Seitdem war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger ermittelte als Brandursache eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung. Die Frau war erbost und erklärte gegenüber dem Gebrauchtwagenhändler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verweigerte jedoch die Rücknahme. Er meinte, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliege, sondern es sich um ganz normalen Verschleiß handele. Das könne bei einem zehn Jahre alten Wagen auftreten. Ferner verlangte die Frau eine Nutzungsausfallentschädigung von 43,- EUR täglich gemäß der Tabelle Sanden/Danner.
Richter sehen Sachmangel
Das Oberlandesgericht Celle sah dies anders. Es gab der Frau Recht. Die Richter führten aus, dass eine Leckage im Motorraum, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht nur zum Benzinverlust führt, sondern auch zur Entstehung eines Brandes, die Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB begründe. Denn es handele sich um ein Fahrzeug, das sich aufgrund der Undichtigkeit der Kraftstoffzuleitung im Motorraum für die gewöhnliche Verwendung, nämlich den Fahrbetrieb, nicht eigne und damit nicht die Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich seien und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Auch der Käufer eines 10 Jahre alten Fahrzeugs dürfe erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors in Brand gerate und in Folge dessen unbenutzbar werde.
Verschleiß schließt Sachmangel nicht von vornherein aus
Verschleißschäden seien im übrigen nicht von vornherein vom Mangelbegriff ausgenommen, führten die Richter weiter aus. Dies habe bereits der Bundesgerichtshof betreffend einen für 4.490 EUR erworbenen Gebrauchtwagen mit eine Laufleistung von 159.100 KM bei einer defekten Zylinderkopfdichtung sowie gerissenen Ventilstegen das Vorliegen eines Sachmangels ohne weiteres bejaht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - ).
Nutzungsausfall
Die Beklagte sei auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet, entschieden die Richter weiter. Hier handele es um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem stünde auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Urteil des BGH vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 -, ZIP 2008,319). Die Höhe des Nutzungsausfalls sei mit 43,- EUR täglich richtig berechnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 - VIII ZR 16/07 - ZIP 2008,319).
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