23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Urteil16.04.2008

Brandauslösende Leckage der Kraft­stoff­leitung im Motorraum eines Gebrauchtwagens ist ein SachmangelKäuferin eines 10 Jahre alten Gebrauchtwagens kann Kaufvertrag rückabwickeln

Auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen stellt eine Leckage an der Kraft­stoff­leitung, die einen Brandschaden verursacht, einen gewähr­leis­tungs­pflichtigen Mangel dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Gebraucht­wa­gen­händler einen zehn Jahre alten Ford Galaxy gekauft für 3.000,- EUR. Bereits zwei Monate nach dem Kauf kam es zu einem Brand im Motorraum. Seitdem war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Ein Sachver­ständiger ermittelte als Brandursache eine Kraft­stoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung. Die Frau war erbost und erklärte gegenüber dem Gebraucht­wa­gen­händler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verweigerte jedoch die Rücknahme. Er meinte, dass kein gewähr­leis­tungs­pflichtiger Mangel vorliege, sondern es sich um ganz normalen Verschleiß handele. Das könne bei einem zehn Jahre alten Wagen auftreten. Ferner verlangte die Frau eine Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung von 43,- EUR täglich gemäß der Tabelle Sanden/Danner.

Richter sehen Sachmangel

Das Oberlan­des­gericht Celle sah dies anders. Es gab der Frau Recht. Die Richter führten aus, dass eine Leckage im Motorraum, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht nur zum Benzinverlust führt, sondern auch zur Entstehung eines Brandes, die Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB begründe. Denn es handele sich um ein Fahrzeug, das sich aufgrund der Undichtigkeit der Kraft­stoff­zu­leitung im Motorraum für die gewöhnliche Verwendung, nämlich den Fahrbetrieb, nicht eigne und damit nicht die Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich seien und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Auch der Käufer eines 10 Jahre alten Fahrzeugs dürfe erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors in Brand gerate und in Folge dessen unbenutzbar werde.

Verschleiß schließt Sachmangel nicht von vornherein aus

Verschleiß­schäden seien im übrigen nicht von vornherein vom Mangelbegriff ausgenommen, führten die Richter weiter aus. Dies habe bereits der Bundes­ge­richtshof betreffend einen für 4.490 EUR erworbenen Gebrauchtwagen mit eine Laufleistung von 159.100 KM bei einer defekten Zylin­der­kopf­dichtung sowie gerissenen Ventilstegen das Vorliegen eines Sachmangels ohne weiteres bejaht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - ).

Nutzungsausfall

Die Beklagte sei auch zur Entschädigung des Nutzungs­ausfalls verpflichtet, entschieden die Richter weiter. Hier handele es um einen Schaden­s­er­satz­an­spruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem stünde auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Urteil des BGH vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 -, ZIP 2008,319). Die Höhe des Nutzungs­ausfalls sei mit 43,- EUR täglich richtig berechnet.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Die Leckage der Kraft­stoff­zu­leitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewähr­leis­tungs­pflichtigen Mangel dar.

2. Der gewähr­leis­tungs­pflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungs­ausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schaden­s­er­satz­an­spruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 - VIII ZR 16/07 - ZIP 2008,319).

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