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- Amtsgericht Hannover, Beschluss10.01.2018, 59 VI 4340/17
Oberlandesgericht Celle Beschluss08.02.2018
Vergütung eines Nachlasspflegers bestimmt sich nach tatsächlich geleistetem AufwandAmtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet wird. Das Oberlandesgericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover auf und bestimmt, dass die Vergütung eines Nachlasspflegers neu festgesetzt werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hannover nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 Euro/Stunde festgesetzt.
Formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts zur Begründung der Höhe der Vergütung nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Celle hob diesen Beschluss auf und verwies zur Begründung darauf, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. In der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen. Die konkrete Nachlasspflegschaft sei laut Oberlandesgericht als eher einfach einzuschätzen. Die vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben ende nicht mit der Bestellung des Nachlasspflegers, sondern beinhalte auch die Pflicht, dessen Vergütungsforderung nicht ungeprüft zu übernehmen. Dabei reichten formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts nicht aus, um die Höhe der Vergütung zu begründen.
Das Amtsgericht muss nun die Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu prüfen und festsetzen.
OLG ergänzt und festigt eigne Rechtsprechung zur Vergütung von Nachlasspflegern
Ähnliche Beschlüsse hatte das Oberlandesgericht bereits am 29. November 2017 (6 W 190/17) und 31. Januar 2018 (6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte Nachlasspfleger mit Stundensätzen von 90 Euro bzw. 130 Euro angegriffen worden. Das Oberlandesgericht ergänzte und festigte damit seine Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet werden kann (Beschluss vom 18. Januar 2018, 6 W 211/17).
Hintergrund:
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gem. § 1960 BGB, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Den Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers legt das Amtsgericht (Nachlassgericht) fest, beispielsweise die Verwaltung des gesamten Nachlasses oder aber nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Der Nachlasspfleger erfüllt seine Aufgabe für den nicht oder nicht sicher bekannten Erben. Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger wird unentgeltlich tätig, erhält aber Aufwendungsersatz. Ein Nachlasspfleger der berufsmäßig tätig wird, erhält aus dem Nachlass eine Vergütung nach seinem Zeitaufwand. Bei mittellosem Nachlass wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Die Höhe der Stundenvergütung richtet sich nach den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers, die er für die zu führenden Geschäfte nutzen kann und nach der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft. Beides ist vom Amtsgericht bei der Feststellung der Vergütung zu prüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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