18.10.2024
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Dokument-Nr. 15600

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Beschluss08.02.2018Oberlandesgericht Celle6 W 19/18
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss10.01.2018, 59 VI 4340/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss08.02.2018

Vergütung eines Nachlass­pflegers bestimmt sich nach tatsächlich geleistetem AufwandAmtsgericht muss Vergütung eines Nachlass­pflegers neu festsetzen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich die Vergütung eines Nachlass­pflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet wird. Das Oberlan­des­gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover auf und bestimmt, dass die Vergütung eines Nachlass­pflegers neu festgesetzt werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hannover nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 Euro/Stunde festgesetzt.

Formelhafte Ausführungen des Nachlass­ge­richts zur Begründung der Höhe der Vergütung nicht ausreichend

Das Oberlan­des­gericht Celle hob diesen Beschluss auf und verwies zur Begründung darauf, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergü­tungs­vor­stel­lungen eines Nachlass­pflegers zu überprüfen. In der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen. Die konkrete Nachlass­pfleg­schaft sei laut Oberlan­des­gericht als eher einfach einzuschätzen. Die vermö­gens­rechtliche Fürsorgepflicht des Nachlass­ge­richts gegenüber dem Erben ende nicht mit der Bestellung des Nachlass­pflegers, sondern beinhalte auch die Pflicht, dessen Vergü­tungs­for­derung nicht ungeprüft zu übernehmen. Dabei reichten formelhafte Ausführungen des Nachlass­ge­richts nicht aus, um die Höhe der Vergütung zu begründen.

Das Amtsgericht muss nun die Vergütung unter Berück­sich­tigung der Rechts­auf­fassung des Senats neu prüfen und festsetzen.

OLG ergänzt und festigt eigne Rechtsprechung zur Vergütung von Nachlass­pflegern

Ähnliche Beschlüsse hatte das Oberlan­des­gericht bereits am 29. November 2017 (6 W 190/17) und 31. Januar 2018 (6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte Nachlasspfleger mit Stundensätzen von 90 Euro bzw. 130 Euro angegriffen worden. Das Oberlan­des­gericht ergänzte und festigte damit seine Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung eines Nachlass­pflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet werden kann (Beschluss vom 18. Januar 2018, 6 W 211/17).

Hintergrund:

Erläuterungen
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlass­pflegers ist gem. § 1960 BGB, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Den Aufgabenkreis eines Nachlass­pflegers legt das Amtsgericht (Nachlassgericht) fest, beispielsweise die Verwaltung des gesamten Nachlasses oder aber nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Der Nachlasspfleger erfüllt seine Aufgabe für den nicht oder nicht sicher bekannten Erben. Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger wird unentgeltlich tätig, erhält aber Aufwen­dungs­ersatz. Ein Nachlasspfleger der berufsmäßig tätig wird, erhält aus dem Nachlass eine Vergütung nach seinem Zeitaufwand. Bei mittellosem Nachlass wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Die Höhe der Stunden­ver­gütung richtet sich nach den Fachkenntnissen des Nachlass­pflegers, die er für die zu führenden Geschäfte nutzen kann und nach der Schwierigkeit der Nachlass­pfleg­schaft. Beides ist vom Amtsgericht bei der Feststellung der Vergütung zu prüfen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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