21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil22.09.2011

OLG Celle: Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksamLetztwillige Verfügung muss eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen des Erblassers unterschrieben sein

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall verfasste und unterschrieb die Erblasserin vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächt­nis­nehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."

Testament bereits wegen Formfehler nichtig

Das Oberlan­des­gericht Celle erklärte diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.

Angabe "mein Konto" zu unbestimmt

Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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