18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 1272

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Beschluss27.06.2000Oberlandesgericht Hamm15 W 13/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2002, 642Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2002, Seite: 642
  • Rpfleger 2001, 550Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2001, Seite: 550
  • ZErb 2001, 157Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2001, Seite: 157
  • ZEV 2002, 152Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2002, Seite: 152
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Vorinstanz:
  • Landgericht Siegen, Urteil17.11.1999, 4 T 136/99
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss27.06.2000

Testament mit Oberschrift nur ausnahmsweise gültig

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass ein eigenhändiges Testament unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testaments­errichtung sein. Sie gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde.

Zwei von insgesamt elf gesetzlichen Erben hatten dem Nachlassgericht in Siegen ein Schriftstück nebst Umschlag vorgelegt. Sie glaubten, nur sie beide kämen aufgrund des Schriftstücks zu je ein Halb als Erben einer verstorbenen Verwandten in Betracht. Zum Nachlass gehörten Eigen­tums­woh­nungen, Wertpapiere und Sparguthaben. Das Nachlassgericht erkannte das vorgelegte Schriftstück nicht als Testament an. Es handelte sich um eine DIN A-4-Seite, auf der untereinander eine Reihe von Vermö­gens­ge­gen­ständen aufgelistet waren. Diesen Vermö­gens­ge­gen­ständen waren überwiegend Namen zugeordnet. Die Kopfzeile lautete handschriftlich: „Mein Testament A.R“. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten Rechtsmittel zum Land- und schließlich zum Oberlan­des­gericht scheiterten.

Das Oberlan­des­gericht entschied: Das Schriftstück sei als Testament nichtig, weil es von der Erblasserin nicht unterschrieben worden sei. „Oberschriften“ sowie „Nebenschriften“ könnten die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen. Vom äußeren Erschei­nungsbild seien sie nicht geeignet, die Verantwortung für den auf den Schriftstück befindlichen Text zu übernehmen. Ausnahmen kämen allenfalls in Betracht, wenn die Unterschrift auf den verschlossenen Testa­ment­s­um­schlag angebracht sei oder sie über den Text geleistet worden sei, weil unter oder neben dem Text für eine Unterschrift nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden habe.

Das Landgericht (Vorinstanz) habe zutreffend festgestellt, dass auf dem verwendeten Testamentsblatt genügend Platz zur Verfügung gestanden habe, um den Text zu unterschreiben. Wenn die Unterschrift des Erblassers auf ein Begleit­schreiben oder ein Umschlag gesetzt werde, müsse mit dem Testament ein so enger Zusammenhang bestehen, dass sich die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers und der Verkehr­s­auf­fassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testa­ments­urkunde darstellten. Der Unterschrift dürfe keine weitere selbstständige Bedeutung zukommen. Da auf dem Umschlag „Testament/A.R.“ stehe, werde lediglich der Inhalt des Umschlages beschrieben. Es handele sich um keine Unterschrift.

Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm)

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