21.11.2024
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Dokument-Nr. 3135

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.01.2006

Ein teils maschi­nen­schriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksamPrivat­schrift­liches Testament muss gemäß § 2247 Abs. 1 BGB handschriftlich erstellt werden

Wer als Erblasser seinen letzten Willen teils maschi­nen­schriftlich verfasst, läuft Gefahr, dass sein privat­schrift­liches Testament wegen Verstoßes gegen Formvor­schriften des Erbrechts unwirksam ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im Fall hatte der Erblasser sein Testament teils maschi­nen­schriftlich, teils handschriftlich verfasst. Der Erblasser errichtete ein Schriftstück mit der Überschrift "Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig mein Testament". Das Schriftstück enthielt in einem ersten Teil einen mittels Ausdruck am Computer erstellten Text, in der zunächst Anordnungen für die Beerdigung des Erblassers getroffen worden. Sodann wandte sich der Erblasser den "Geldan­ge­le­gen­heiten" zu. Er eröffnete einem seiner Kinder - hier Beteiligter zu 1) - den Zugang zu den Nachweisen über seine Bankguthaben und fügte hinzu: " … es sind Vollmachten hinterlegt, das bei meinen Ableben alle Konten an dich übergehen." Dann schloss er seine anderen zwei Kinder - hier die Beteiligten zu 2) und 3) - von der Erbschaft aus: "Liebe X lieber Y seid mir nicht böse das ich die Geldan­ge­le­genheit so entschieden habe. … Bei der Geldan­ge­le­genheit habe ich Tagelang gegrübelt, denn ich möchte keinen von euch lieben in irgendeiner Weise wehtun. …"

Unter dem maschi­nen­schrift­lichen Teil setzte der Erblasser seine Unterschrift mit Datumsangabe. Er folgte dann ein handschriftlich geschriebener Text: "Ein Testament sollte im üblichen Sinn handschriftlich verfasst werden. Damit es aber gut zu lesen ist, habe ich es mit dem Computer erstellt. Ich habe bewusst diese Zeilen handschriftlich unter das Testament gesetzt, damit man meine Handschrift falls es nötig ist vergleichen kann. …" Auch diesen Textteil hatte der Erblasser nochmals unterschrieben.

Als der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbe beantragte, traten die Beteiligten zu 2 ) und 3) diesem Antrag entgegen und beantragten einen gemein­schaft­lichen Erbschein, der jedem ein gesetzliches Erbe von 1/3 Anteil ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin den Antrag, des Beteiligten zu 1), ihn als Alleinerbe auszuweisen ab.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlan­des­gericht bestätigt. Es führte aus, dass das Schriftstück des Erblassers nicht der Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB entspreche. Danach erfordere die wirksame Errichtung eines privat­schrift­lichen Testaments die eigenhändige Niederschrift der Erklärung und deren Unterschrift durch den Erblasser. Der eigenhändig nieder­ge­schriebene Teil lasse keine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) erkennen. Dies könne allenfalls aus einer Bezugnahme auf den maschi­nen­schrift­lichen Teil gefolgert werden. Eine solche Bezugnahme genüge aber nicht dem Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB.

Es reiche auch nicht aus, dass der Erblasser erkennbar durch den eigenhändigen Textteil die Wirksamkeit des maschi­nen­schriftlich verfassten Testaments habe bewirken sollen. Würde man dies ausreichen lassen, würde dass Formerfordernis letztlich leer laufen, weil jeder handschriftliche Zusatz, gegebenenfalls auch nur eine Orts- und Datumsangabe und/oder die Unterschrift, die für die Annahme ausreichen könnte, der Erblasser habe seinen maschi­nen­schriftlich niedergelegten Verfügungen Wirksamkeit verleihen wollen. Die Richter führten aus, dass es bei der oberge­richt­lichen Rechtsprechung bleibe, wonach eine Bezugnahme auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Dokument nur dann der Formwirksamkeit der Verfügung nicht entgegenstehe, wenn dieses lediglich der näheren Erläuterung einer Verfügung diene, die in einem der Testamentsform entsprechenden Schriftstück eine hinreichende Grundlage finde.

Quelle: ra-online

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