23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 32227

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Oberlandesgericht Celle Beschluss10.08.2022

Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung während intakter EheUnbillige Härte nicht Voraussetzung für Antrag auf Mitbenutzung

Während einer intakten Ehe hat jeder Ehegatte einen auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung. Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361 b Abs. 1 BGB ist keine Voraussetzung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Ehemann beim Amtsgericht Cuxhaven Verfah­rens­kos­tenhilfe für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er wurde von seiner Ehefrau aus der Ehewohnung herausgeworfen und hat seitdem keinen Zutritt mehr zur Wohnung und somit zu seinen persönlichen Sachen. Zudem musste er in eine Notunterkunft ziehen. Das Amtsgericht wies den Verfah­rens­kos­ten­hil­feantrag mit der Begründung zurück, dass eine Wohnungs­zu­weisung nur in Betracht komme, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die vorliegend nicht dargetan worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Anspruch auf Mitbenutzung setzt nicht Vorliegen einer unbilligen Härte voraus

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Ehemanns. Seinem Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung könnten nicht von vornherein hinreichende Erfolgs­aus­sichten abgesprochen werden, so dass ihm Verfah­rens­kos­tenhilfe zu gewähren sei. Ein Anspruch auf Mitbenutzung und Mitbesitz der Ehewohnung folge aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und der dort geregelten Verpflichtung zur ehelichen Lebens­ge­mein­schaft. Leben die Ehegatten in einer Ehewohnung, so stehe ihnen der Mitbesitz an der Ehewohnung unabhängig davon zu, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrags ist. Das bloße Verlassen der Ehewohnung führe nicht zum Erlöschen des Mitbesitzes.

Kein Anspruch auf Mitbenutzung bei Trennung

Das Recht auf Mitbesitz entfalle, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die eheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht wieder­her­stellen zu wollen. An beiden fehle es hier.

Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes

Der Anspruch auf Wieder­ein­räumung des Mitbesitzes könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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