21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 29215

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Beschluss11.03.2019Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 UF 188/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2019, 1220Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 1220
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Alsfeld, Beschluss12.10.2018, 22 F 491/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.03.2019

Aussperrung eines Ehegatten aus Ehewohnung begründet Anspruch auf Wieder­ein­räumung des BesitzesWieder­einräumungs­anspruch ergibt sich aus § 1361 b BGB analog

Wird ein Ehegatte vom anderen Ehegatten eigenmächtig, ohne Vorliegen von Gründen aus der Ehewohnung ausgesperrt, so steht ihm ein Anspruch auf Weide­r­ein­räumung des Besitzes zu. Der Anspruch ergibt sich dabei aus einer entsprechenden Anwendung des § 1361 b BGB. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Besuch ihrer Eltern in China von April bis September 2018 musste eine Ehefrau feststellen, dass der Ehemann ihr den Zutritt zum ehelichen Einfamilienhaus verweigerte. Das Haus stand im Alleineigentum des Ehemanns. Die Ehefrau akzeptierte die Aussperrung nicht und beantragte daher beim Amtsgericht Alsfeld, den Ehemann dazu zu verpflichten, ihr den Zutritt zum Haus zu gewähren und den Aufenthalt dort zu gestatten. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Anspruch auf Wieder­ein­räumung des Besitzes an Haus

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Ehefrau stehe in entsprechender Anwendung des § 1361 b BGB ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Haus zu. Es habe kein Grund vorgelegen der Ehefrau die Mitnutzung zu verweigern. Einem Ehegatten sei als Allein­ei­gentümer in der Trennungszeit ohne weiteres zumutbar, bei Fehlen einer unbilligen Härte die weitere Nutzung bzw. Mitbenutzung der Ehewohnung durch seinen Ehegatten hinzunehmen.

Aufteilung des Hauses

Das Oberlan­des­gericht wies der Ehefrau eines der Schlafräume zur ausschließ­lichen Nutzung zu. Das Bad und die Küche durfte sie nur zeitlich begrenzt nutzen, um beiden Ehegatten die erforderliche Grundversorgung zu gewährleisten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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