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Dokument-Nr. 34905

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Beschluss28.03.2022Oberlandesgericht Celle21 UF 57/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2203Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2203
  • NZM 2022, 711Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 711
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geestland, Beschluss23.02.2022
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss28.03.2022

Anspruch auf Räumung der Ehewohnung während Trennungszeit aufgrund abgeschlossenen VergleichsVergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361 b BGB

Schließen die Eheleute während der Trennungszeit einen Vergleich über die Räumung der Ehewohnung, so ergibt sich aus dem Vergleich der Räumungs­an­spruch. Die Spezialregelung des § 1361 b BGB greift dann nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Gewalt­schutz­ver­fahrens beim Amtsgericht Geestland schlossen die getrennt lebenden Eheleute im Juni 2021 einen Vergleich, wonach sich die Ehefrau zur Räumung der Ehewohnung verpflichtete. Ihr wurde dabei eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Der Ehemann war Allein­ei­gentümer der Wohnung. Nachdem die Ehefrau nach Ablauf der Räumungsfrist nicht ausgezogen war, beantragte der Ehemann im November 2021 beim Amtsgericht Geestland, die Ehefrau zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung zu verpflichten. Das Gericht gab dem Antrag statt, wogegen sich die Beschwerde der Ehefrau richtete.

Zulässiger Antrag auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung

Das Oberlan­des­gericht Celle hält den Antrag des Ehemanns auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung für zulässig. Zwar sei in der Trennungszeit die Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB vorrangig gegenüber dem Heraus­ga­be­an­spruch nach § 985 BGB. Der Ehemann mache hier seinen Räumungs­an­spruch aber nicht auf der Eigen­tums­grundlage geltend. Sein Antrag beruhe vielmehr auf dem Vergleich. Für die Ehefrau bestehe eine vertragliche Verpflichtung, aus der Ehewohnung auszuziehen, die rechtlich im Anspruch auf Räumung und Herausgabe durchzusetzen sei.

Vergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361 b BGB

Haben sich die Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Vergleich geeinigt, so das Oberlan­des­gericht, könne ein Ehegatte keinen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB stellen. Insofern fehle es am Rechts­schutz­be­dürfnis.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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