Oberlandesgericht Celle Beschluss03.11.2015
Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die StraßenverkehrsordnungBei Verwendung einer Blitzer-App droht Bußgeld
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Blitzer-App für das Smartphone als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen ist und ein Autofahrer bei Verwendung der App während der Autofahrt zu einer Geldbuße verurteilt werden darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Winsen/Luhe einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.
Nutzen von technischen Geräten zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gemäß StVO unzulässig
Das Oberlandesgericht Celle verwarf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Autofahrers und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Das Mitführen oder Betreiben eines Gerätes während der Autofahrt, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen kann, gestattet die Straßenverkehrsordnung jedoch nicht. Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.
Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
§ 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online