23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21857

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Oberlandesgericht Celle Beschluss03.11.2015

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die Straßen­verkehrs­ordnungBei Verwendung einer Blitzer-App droht Bußgeld

Das Oberlan­des­gericht Celle hat entschieden, dass eine Blitzer-App für das Smartphone als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrs­überwachungs­maß­nahmen im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung anzusehen ist und ein Autofahrer bei Verwendung der App während der Autofahrt zu einer Geldbuße verurteilt werden darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Winsen/Luhe einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Nutzen von technischen Geräten zur Anzeige von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen gemäß StVO unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Celle verwarf die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde des Autofahrers und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Das Mitführen oder Betreiben eines Gerätes während der Autofahrt, das Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzeigen kann, gestattet die Straßen­ver­kehrs­ordnung jedoch nicht. Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.

Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

§ 23 Abs. 1b Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwin­dig­keits­mes­sungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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