21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26141

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Beschluss22.02.2017Oberlandesgericht Rostock21 Ss OWi 38/17 (Z)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 266Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 266
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Güstrow, Urteil14.09.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss22.02.2017

Verkehrs­ordnungs­widrig­keit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-AppSmartphone dient zur unzulässigen Anzeige von Verkehrs­über­wachungs­maßnahmen

Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrs­ordnungs­widrig­keit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrs­über­wachungs­maßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer im September 2016 wegen des fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene mit seinem eingeschalteten Smartphone, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen war, gefahren ist. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechts­be­schwerde ein.

Unzulässiges Mitsichführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen

Das Oberlan­des­gericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurück. Dieser habe eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutz­scheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO (neu: § 23 Abs. 1c StVO).

Smartphone zur Anzeige von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen bestimmt

Zwar möge ein Smartphone an sich nicht dazu bestimmt sein Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen, so das Oberlan­des­gericht. Bei multi­funk­ti­onalen Geräten, die zuvörderst anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen dienen, wird deren Bestimmung für diesen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen. Letzteres war hier der Fall.

Fehlende aktive Suche nach Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen unerheblich

Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener Blitzer-App nicht selbst nach Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen suchen, sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich. Allein die technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten über bestehende Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen hinwegsetzen zu können, solle mit der Regelung präventiv unterbunden werden.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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