Dokument-Nr. 26141
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- NJW-Spezial 2017, 266Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 266
- Amtsgericht Güstrow, Urteil14.09.2016
Oberlandesgericht Rostock Beschluss22.02.2017
Verkehrsordnungswidrigkeit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-AppSmartphone dient zur unzulässigen Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer im September 2016 wegen des fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene mit seinem eingeschalteten Smartphone, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen war, gefahren ist. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.
Unzulässiges Mitsichführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Dieser habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO (neu: § 23 Abs. 1c StVO).
Smartphone zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt
Zwar möge ein Smartphone an sich nicht dazu bestimmt sein Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so das Oberlandesgericht. Bei multifunktionalen Geräten, die zuvörderst anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, wird deren Bestimmung für diesen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Letzteres war hier der Fall.
Fehlende aktive Suche nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unerheblich
Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener Blitzer-App nicht selbst nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen suchen, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich. Allein die technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen zu können, solle mit der Regelung präventiv unterbunden werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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