Dokument-Nr. 21121
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- NJW 2015, 1398Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1398
- NZV 2015, 353Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 353
- Amtsgericht Bersenbrück, Urteil03.11.2014
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss09.02.2015
"Mitgeblitzte" Beifahrerin: Blitzerfoto kann zur Identifizierung des Fahrers verwertet werdenBeeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beifahrerin für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Fahrzeugführer unbeachtlich
Wird eine Beifahrerin im Rahmen einer Verkehrsüberwachung mitgeblitzt, so kann dieses Foto herangezogen werden, um Schlüsse auf den Fahrzeugführer ziehen zu können. Ein Beweisverwertungsverbot für das Foto besteht angesichts der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beifahrerin nicht. Denn der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen den erforderlichen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Grundlage des Vorwurfs war ein bei einer Verkehrsüberwachung angefertigtes Foto. Das Amtsgericht Bersenbrück konnte jedoch anhand des Fotos nicht den Autofahrer als Fahrzeugführer identifizieren. Jedoch war die zufällig "mitgeblitzte" Beifahrerin zu erkennen. Da es sich bei der Beifahrerin um die Tochter des Autofahrers handelte, war das Gericht davon überzeugt, dass dieser das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Es verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße von 150 EUR. Dieser legte gegen die Entscheidung mit der Begründung Rechtsbeschwerde ein, dass durch die Verwertung des Fotos das Persönlichkeitsrecht seiner Tochter verletzt worden sei und die Verwertung daher unzulässig gewesen sei.
Anfertigung des Fotos war zulässig
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Autofahrer. Es verwies zunächst darauf, dass der Fahrer eines Fahrzeugs sowie das Kfz-Kennzeichen gemäß § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO fotografiert werden dürfe, wenn der Verdacht eines bußgeldbewährten Verkehrsverstoßes bestehe. Zwar habe gegen die Beifahrerin ein solcher Verdacht nicht bestanden. Dennoch habe sie gemäß § 100 h Abs. 3 StPO mitfotografiert werden dürfen. Nach dieser Vorschrift können nämlich unbeteiligte Personen von der Maßnahme betroffen sein, wenn dies unvermeidlich ist. Im Rahmen einer Verkehrsüberwachung sei es unvermeidbar, dass Beifahrer mit abgebildet werden.
Zulässigkeit der Verwertung des Fotos
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zudem die Verwertung des Fotos zulässig gewesen. Ein Beweisverwertungsverbot habe nicht vorgelegen. Ein solches Verbot stelle eine begründungspflichtige Ausnahme dar und könne insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen Grundrechte planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, geboten sein. Ein solcher Fall habe hier nicht vorlegen. Zwar sei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beifahrerin betroffen gewesen. Dies habe aber nicht den Rechtskreis des Vaters berührt. Durch das Bekanntwerden der Person der Beifahrerin seien seine Interessen nicht verletzt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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