21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21121

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Beschluss09.02.2015Oberlandesgericht Oldenburg2 Ss (OWi) 20/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1398Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1398
  • NZV 2015, 353Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 353
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bersenbrück, Urteil03.11.2014
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss09.02.2015

"Mitgeblitzte" Beifahrerin: Blitzerfoto kann zur Identifizierung des Fahrers verwertet werdenBeein­träch­tigung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts der Beifahrerin für Ordnungs­widrig­keiten­verfahren gegen Fahrzeugführer unbeachtlich

Wird eine Beifahrerin im Rahmen einer Verkehrs­über­wachung mitgeblitzt, so kann dieses Foto herangezogen werden, um Schlüsse auf den Fahrzeugführer ziehen zu können. Ein Beweis­verwertungs­verbot für das Foto besteht angesichts der Beein­träch­tigung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts der Beifahrerin nicht. Denn der Betroffene des Ordnungs­widrig­keiten­verfahrens wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen den erforderlichen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Grundlage des Vorwurfs war ein bei einer Verkehrs­über­wachung angefertigtes Foto. Das Amtsgericht Bersenbrück konnte jedoch anhand des Fotos nicht den Autofahrer als Fahrzeugführer identifizieren. Jedoch war die zufällig "mitgeblitzte" Beifahrerin zu erkennen. Da es sich bei der Beifahrerin um die Tochter des Autofahrers handelte, war das Gericht davon überzeugt, dass dieser das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Es verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße von 150 EUR. Dieser legte gegen die Entscheidung mit der Begründung Rechts­be­schwerde ein, dass durch die Verwertung des Fotos das Persön­lich­keitsrecht seiner Tochter verletzt worden sei und die Verwertung daher unzulässig gewesen sei.

Anfertigung des Fotos war zulässig

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied gegen den Autofahrer. Es verwies zunächst darauf, dass der Fahrer eines Fahrzeugs sowie das Kfz-Kennzeichen gemäß § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO fotografiert werden dürfe, wenn der Verdacht eines bußgeld­be­währten Verkehrs­ver­stoßes bestehe. Zwar habe gegen die Beifahrerin ein solcher Verdacht nicht bestanden. Dennoch habe sie gemäß § 100 h Abs. 3 StPO mitfotografiert werden dürfen. Nach dieser Vorschrift können nämlich unbeteiligte Personen von der Maßnahme betroffen sein, wenn dies unvermeidlich ist. Im Rahmen einer Verkehrs­über­wachung sei es unvermeidbar, dass Beifahrer mit abgebildet werden.

Zulässigkeit der Verwertung des Fotos

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei zudem die Verwertung des Fotos zulässig gewesen. Ein Beweisverwertungsverbot habe nicht vorgelegen. Ein solches Verbot stelle eine begrün­dungs­pflichtige Ausnahme dar und könne insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen Grundrechte planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, geboten sein. Ein solcher Fall habe hier nicht vorlegen. Zwar sei das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Beifahrerin betroffen gewesen. Dies habe aber nicht den Rechtskreis des Vaters berührt. Durch das Bekanntwerden der Person der Beifahrerin seien seine Interessen nicht verletzt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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