23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 8622

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Oberlandesgericht Bremen Beschluss22.01.2009

Im EU-Ausland lebender Vater kann DNA-Abstam­mungs­gut­achten nicht verweigernVerwei­ge­rungs­gründe des potentiellen Vaters stehen hinter Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes zurück

Damit ein Kind Unterhalt von seinem Vater verlangen kann, muss mit Hilfe eines Abstam­mungs­gut­achtens die Vaterschaft festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn der potentielle Vater im europäischen Ausland lebt und sich weigert, daran mitzuwirken. Denn auch in diesem Fall ist hinsichtlich der Duldung der für ein Abstam­mungs­gut­achten erforderlichen Maßnahmen deutsches Recht anwendbar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bremen.

Eine Frau begehrte die Feststellung der Vaterschaft und die Zahlung von Unterhalt von dem in Belgien lebenden potentiellen Vater. Dieser ist italienischer Staats­an­ge­höriger. Das Amtsgericht Bremen hatte die Einholung eines schriftlichen DNA-Abstam­mungs­gut­achtens (mittels Speichelprobe) angeordnet. Der Beklagte verweigerte seine Mitwirkung. Mit einem Zwischenurteil stellte das Gericht fest, dass diese Weigerung nicht rechtmäßig war. Dagegen klagte der vermutliche Vater.

Untersuchung nicht unzumutbar

Das Oberlan­des­gericht Bremen sah dies genauso wie die erste Instanz. Ungeachtet seiner italienischen Staats­an­ge­hö­rigkeit unterliege der Mann deutschem Prozessrecht. Nach diesem müsse er Maßnahmen, die zur Feststellung der Abstammung notwendig sind, dulden. Eine Weigerung wäre nur dann möglich, wenn diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Gegen die Art der Untersuchung (Speichelprobe) habe er auch nichts einzuwenden gehabt. Auch das mögliche Ergebnis der Untersuchung sei dem Beklagten zuzumuten. Zudem ist die Feststellung der Abstammung nicht schon deswegen unzumutbar, weil ihr Ergebnis zu ehelichen Konflikten führen kann. Auch potentielle Unter­halts­pflichten machten diese Untersuchung nicht unzumutbar. Die geltend gemachten Verwei­ge­rungs­gründe stünden jedenfalls hinter dem verfas­sungs­rechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung der Tochter zurück.

Bei Verweigerung tritt Vermutung der Vaterschaft ein

Verweigere der Beklagte dennoch endgültig jede Mitwirkung und sei eine zwangsweise Durchsetzung nicht möglich (z. B. weil das belgische Recht diesbezüglich keine Zwangsmaßnahmen kennt), müsse der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beweis­ver­ei­telung damit rechnen, dass die Vermutung der Vaterschaft eintritt: Er wird so behandelt, als hätte die Untersuchung keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft erbracht.

Quelle: ra-online, Familienanwälte

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