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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil28.02.2019
Anspruch auf Schmerzensgeld für nicht erkannter DarmkrebserkrankungArzt ist wegen nicht durchgeführter Darmspiegelung grober Behandlungsfehler vorzuwerfen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Arzthaftpflichtprozess den Erben einer Patientin ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie Schadensersatz wegen einer nicht erkannten Darmkrebserkrankung zugesprochen und damit ein Urteil des Landgerichts Braunschweig betätigt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren die Erben der verstorbenen Patientin, die noch zu Lebzeiten gegen ihren behandelnden Internisten Klage erhoben hatte, weil dieser ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte. Der Arzt hatte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt.
Verstoß gegen Regeln der ärztlichen Kunst
Dem Arzt war nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt hat. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe. Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies sei dem Arzt nicht gelungen, so das Oberlandesgericht.
Kein Mitverschulden der Patientin
Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei und hierfür auch eine Diagnose erhalten habe, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm)
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