15.11.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil28.02.2019

Konzert­be­su­cherin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Verletzungen durch umgefallenen LautsprecherUrsache für umstürzenden Lautsprecher nicht klar nachgewiesen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Konzert­be­su­cherin, die während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Konzert­be­su­cherin wegen der Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz geklagt. Grund hierfür war, dass eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hatte, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Konzert­be­su­cherin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.

Sturz des Lautsprechers verursachender Musiker nicht bestimmbar

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig führte in seiner Entscheidung aus, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht "von allein" umfallen. Einen Schaden­s­er­satz­an­spruch habe die Konzert­be­su­cherin trotzdem nicht. Sie habe nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen - entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers - haften.

OLG verneint Haftung des Gaststät­ten­be­treibers

Auch eine Haftung des Gaststät­ten­be­treibers lehnte das Oberlan­des­gericht ab. Dem Gaststät­ten­be­treiber sei keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Nieder­säch­sischen Versamm­lungs­stät­ten­ver­ordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veran­stal­tungs­räumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.

Geltendmachen von Ansprüchen gegen Konzert­ver­an­stalter möglich

Ein Anspruch der Konzert­be­su­cherin wegen möglicher Pflicht­ver­let­zungen der Bandmitglieder komme allenfalls gegen den Konzert­ver­an­stalter, einen Kulturverein, in Betracht, so das Oberlan­des­gericht. Gegen diesen hatte die Konzert­be­su­cherin aber keine Klage erhoben.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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