21.11.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Hinweisverfügung24.10.2019

Kündigung eines Versicherungs­vertrags auch ohne Bestätigung wirksamVersicherungs­gesellschaft muss Kündigung weder bestätigen noch wirksam anerkennen

Ein Versicherungs­vertrag ist auch dann beendet, wenn die Versicherungs­gesellschaft die Kündigung des Versicherungs­nehmers nicht bestätigt. Dies stellte das Oberlan­des­gericht Braunschweig in einem Hinweis­be­schluss klar.

Die Versi­che­rungs­nehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkas­ko­ver­si­cherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz - obwohl sie selbst den Versi­che­rungs­vertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.

Versi­che­rungs­nehmerin hätte bei Zweifeln an Wirksamkeit der Kündigung nachfragen müssen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versi­che­rungs­vertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft habe weder gegenüber der Versi­che­rungs­nehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versi­che­rungs­nehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Versicherung musste nicht auf fehlenden Versi­che­rungs­schutz hinweisen

Die Klägerin, so das Oberlan­des­gericht weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versi­che­rungs­vertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versi­che­rungs­nehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Für eine solche Aufklä­rungs­pflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versi­che­rungs­nehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versi­che­rungs­schutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versi­che­rungs­nehmerin den Vertrag selbst gekündigt.

Rücknahme der Berufung

Die Versi­che­rungs­nehmerin hat ihre Berufung gegen das landge­richtliche Urteil nach dem Hinweis­be­schluss des Oberlan­des­ge­richts zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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