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Oberlandesgericht Braunschweig Hinweisverfügung24.10.2019
Kündigung eines Versicherungsvertrags auch ohne Bestätigung wirksamVersicherungsgesellschaft muss Kündigung weder bestätigen noch wirksam anerkennen
Ein Versicherungsvertrag ist auch dann beendet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt. Dies stellte das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Hinweisbeschluss klar.
Die Versicherungsnehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz - obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Versicherungsnehmerin hätte bei Zweifeln an Wirksamkeit der Kündigung nachfragen müssen
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Versicherung musste nicht auf fehlenden Versicherungsschutz hinweisen
Die Klägerin, so das Oberlandesgericht weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.
Rücknahme der Berufung
Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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