18.10.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss27.05.2014

Geschwin­digkeits­beschränkung für linke Fahrspur gilt nicht für gesperrte mittlere FahrspurKeine Ordnungs­wid­rigkeit wegen vorsätzlicher Geschwin­digkeits­überschreitung

Wird speziell für nur eine Fahrspur eine Geschwin­digkeits­beschränkung angeordnet, so gilt die Beschränkung nicht für benachbarte gesperrte Fahrspuren. Eine vorsätzliche Geschwin­digkeits­überschreitung ist auf den gesperrten Fahrspuren daher nicht möglich. Jedoch liegt ein Verstoß gegen das Fahr­streifen­benutzungs­verbot vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein LKW-Fahrer im März 2013 die mittlere Fahrspur einer Autobahn. Diese und die rechte Fahrspur waren jedoch durch rote gekreuzte Schrägbalken für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Zugleich bestand für die linke Fahrspur eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h. Da der LKW-Fahrer auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h fuhr, wurde ihm vom Amtsgericht Helmstedt neben der vorsätzlichen Missachtung eines Fahrstrei­fen­be­nut­zungs­verbots auch eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des LKW-Fahrers.

Kein Verstoß gegen Geschwin­dig­keits­be­grenzung

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied zu Gunsten des LKW-Fahrers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem LKW-Fahrer sei keine vorsätzliche Geschwin­dig­keits­über­schreitung vorzuwerfen gewesen. Denn für die mittlere Fahrspur habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegolten. Diese habe sich vielmehr nur auf die linke Fahrspur bezogen. Soweit der Bundes­ge­richtshof in einem Fall entschied, dass eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auch für die Standspur gilt (BGH, Beschluss v. 06.05.1981 - 4 StR 530/79), hielt dies das Gericht für unbeachtlich. Denn anders als im BGH-Fall sei im vorliegenden Fall die Geschwin­dig­keits­be­grenzung speziell für die linke Fahrspur angeordnet worden.

Vorwurf der Missachtung des Fahrstrei­fen­be­nut­zungs­verbots

Eine Verfol­gungslücke befürchtete das Oberlan­des­gericht durch seine Entscheidung nicht. Denn dem LKW-Fahrer sei eine Missachtung des Fahrstrei­fen­be­nut­zungs­verbots anzulasten gewesen. Diese Ordnungs­wid­rigkeit könne ebenso hart bestraft werden, wie eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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