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- Amtsgericht Helmstedt, Urteil10.12.2013
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss27.05.2014
Geschwindigkeitsbeschränkung für linke Fahrspur gilt nicht für gesperrte mittlere FahrspurKeine Ordnungswidrigkeit wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung
Wird speziell für nur eine Fahrspur eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt die Beschränkung nicht für benachbarte gesperrte Fahrspuren. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist auf den gesperrten Fahrspuren daher nicht möglich. Jedoch liegt ein Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein LKW-Fahrer im März 2013 die mittlere Fahrspur einer Autobahn. Diese und die rechte Fahrspur waren jedoch durch rote gekreuzte Schrägbalken für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Zugleich bestand für die linke Fahrspur eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h. Da der LKW-Fahrer auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h fuhr, wurde ihm vom Amtsgericht Helmstedt neben der vorsätzlichen Missachtung eines Fahrstreifenbenutzungsverbots auch eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des LKW-Fahrers.
Kein Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des LKW-Fahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem LKW-Fahrer sei keine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen gewesen. Denn für die mittlere Fahrspur habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegolten. Diese habe sich vielmehr nur auf die linke Fahrspur bezogen. Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschied, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch für die Standspur gilt (BGH, Beschluss v. 06.05.1981 - 4 StR 530/79), hielt dies das Gericht für unbeachtlich. Denn anders als im BGH-Fall sei im vorliegenden Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung speziell für die linke Fahrspur angeordnet worden.
Vorwurf der Missachtung des Fahrstreifenbenutzungsverbots
Eine Verfolgungslücke befürchtete das Oberlandesgericht durch seine Entscheidung nicht. Denn dem LKW-Fahrer sei eine Missachtung des Fahrstreifenbenutzungsverbots anzulasten gewesen. Diese Ordnungswidrigkeit könne ebenso hart bestraft werden, wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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