18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss17.10.2016

Ge­schwindig­keits­beschränkung aufgrund Rechtskurve gilt mit Ende der Kurve nicht mehrStrecken­be­zogene Ge­schwindig­keits­beschränkung gilt nur für angezeigte Gefahr

Eine strecken­be­zogene Ge­schwindig­keits­beschränkung endet automatisch an der Stelle, an der die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Daher gilt eine Ge­schwindig­keits­beschränkung aufgrund einer Rechtskurve mit Ende der Kurve nicht mehr. Auf andere eventuell bestehende Gefahrenlagen kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 32 km/h auf einer Autobahn vom Amtsgericht Weinheim zu einer Geldbuße von 130 EUR verurteilt. Nach Angaben des Gerichts galt eine zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h. Dem trat der Autofahrer mit der Behauptung entgegen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Gefahrzeichen verbunden gewesen sei, dass auf eine Rechtskurve hingewiesen habe. Nach Ende der Kurve habe die Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht mehr gegolten. Dies ließ wiederum das Amtsgericht nicht gelten und verwies darauf, dass nach der Kurve aufgrund einer Reduzierung der Fahrstreifen von drei auf zwei eine erhöhte Staugefahr bestanden habe und wegen dieser Gefahrenlage die Geschwin­dig­keits­be­schränkung weiter bestanden habe. Nach der Verurteilung des Autofahrers musste sich das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.

Kein Wegfall der Geschwin­dig­keits­be­schränkung aufgrund fehlenden Gefahrzeichens

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach Prüfung des Falls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Geschwin­dig­keits­be­schränkung mit dem Gefahrzeichen "Rechtskurve" versehen war. Somit habe die Beschränkung auch nach der Kurve weiter bestanden.

Wegfall der Geschwin­dig­keits­be­schränkung aufgrund Gefahrzeichens nach Ende der Kurve

Das Oberlan­des­gericht verwies jedoch darauf, dass bei Vorliegen eines Gefahrzeichens, eine strecken­be­zogene Geschwin­dig­keits­be­schränkung vorgelegen hätte. Eine solche Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung automatisch dort, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe. Hätte daher ein Gefahrzeichen "Rechtskurve" vorgelegen, wäre die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beendet gewesen. Auf andere Gefahren, die nicht angezeigt werden, dürfe für die Aufhebung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht abgestellt werden. Daher wäre es unerheblich gewesen, ob es nach der Kurve häufig zu einer Staubildung komme. Denn Staugefahr oder eine Fahrstrei­fen­re­du­zierung wäre zusammen mit der Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht angezeigt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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