Dokument-Nr. 24342
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss17.10.2016
Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund Rechtskurve gilt mit Ende der Kurve nicht mehrStreckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nur für angezeigte Gefahr
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet automatisch an der Stelle, an der die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Daher gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer Rechtskurve mit Ende der Kurve nicht mehr. Auf andere eventuell bestehende Gefahrenlagen kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h auf einer Autobahn vom Amtsgericht Weinheim zu einer Geldbuße von 130 EUR verurteilt. Nach Angaben des Gerichts galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dem trat der Autofahrer mit der Behauptung entgegen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Gefahrzeichen verbunden gewesen sei, dass auf eine Rechtskurve hingewiesen habe. Nach Ende der Kurve habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gegolten. Dies ließ wiederum das Amtsgericht nicht gelten und verwies darauf, dass nach der Kurve aufgrund einer Reduzierung der Fahrstreifen von drei auf zwei eine erhöhte Staugefahr bestanden habe und wegen dieser Gefahrenlage die Geschwindigkeitsbeschränkung weiter bestanden habe. Nach der Verurteilung des Autofahrers musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.
Kein Wegfall der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund fehlenden Gefahrzeichens
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach Prüfung des Falls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Gefahrzeichen "Rechtskurve" versehen war. Somit habe die Beschränkung auch nach der Kurve weiter bestanden.
Wegfall der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund Gefahrzeichens nach Ende der Kurve
Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass bei Vorliegen eines Gefahrzeichens, eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätte. Eine solche Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung automatisch dort, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe. Hätte daher ein Gefahrzeichen "Rechtskurve" vorgelegen, wäre die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beendet gewesen. Auf andere Gefahren, die nicht angezeigt werden, dürfe für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht abgestellt werden. Daher wäre es unerheblich gewesen, ob es nach der Kurve häufig zu einer Staubildung komme. Denn Staugefahr oder eine Fahrstreifenreduzierung wäre zusammen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht angezeigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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