21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 22059

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Beschluss24.11.2015Oberlandesgericht Hamm5 RBs 34/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 107Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 107
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.11.2015

Keine Geschwindig­keits­begrenzung durch Verkehrsschild "Ende der Autobahn"Zum Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßen­verkehrs­ordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwin­digkeits­beschränkung an. Dies hat das OLG Hamm entschieden.

Der 1957 geborene Betroffene aus Essen fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwin­dig­keits­kon­troll­messung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h. Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das AG Essen am 24.11.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei. Er habe nach dem Passieren des Verkehrs­schildes "Ende der Autobahn" die innerorts zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild "Ende der Autobahn" noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortsein­gangs­schild aufgestellt gewesen sei.

Betroffener legte erfolgreich Rechts­be­schwerde ein

Gegen die amtsge­richtliche Verurteilung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Das OLG Hamm hat das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeld­ver­fahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Hamm verneint fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm rechtfertigen die Feststellungen des Amtsgerichts keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortsein­gangs­schild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwin­dig­keits­kon­trolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)

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