Dokument-Nr. 20469
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- DAR 1981, 295Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1981, Seite: 295
- MDR 1981, 687Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1981, Seite: 687
- NJW 1981, 1968Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1981, Seite: 1968
Bundesgerichtshof Beschluss06.05.1981
BGH: Standspur einer Autobahn zählt zur FahrbahnStandspur vergleichbar mit Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur
Die Standspur einer Autobahn ist ein Teil der Fahrbahn. Denn sie weist in der Regel die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf und ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Insofern ist sie vergleichbar mit der Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1981 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Standspur einer Autobahn zur Fahrbahn gehört. Hintergrund dessen war, dass ein in einen Stau geratener Autofahrer die Standspur nutzen wollte, um schneller die Ausfahrt zu erreichen.
Standspur Teil der Fahrbahn einer Autobahn
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei der Standspur um einen Teil der Fahrbahn der Autobahn handelt. Denn bei der Standspur handele es sich um eine befestigte Verkehrsfläche, die in der Regel die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzen Fahrstreifen aufweist und unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben ist. Aus diesem Grund stelle die Standspur keine rechtlich selbstständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn dar. Vielmehr sei sie ein unselbstständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit zu der Kriech, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Standspur mittels einer als Breitstrich ausgeführten ununterbrochenen Linie vom benachbarten Fahrstreifen abgegrenzt ist.
Standspur nicht vergleichbar mit Geh- oder Radweg
Die Standspur sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar mit den Sonderwegen, wie zum Beispiel dem Geh-, Rad-, Reit- oder Sommerweg. Diese seien nämlich anders als die Standspur nur für bestimmte Verkehrsmittel zugelassen und von der Fahrbahn entweder deutlich abgegrenzt oder von anderer Oberflächenbeschaffenheit. Darüber hinaus wiesen sie eine eigenständige, von der benachbarten Fahrbahn losgelöste und unabhängige Zweckbestimmung auf.
Anwendung von Verkehrsregeln auf die Standspur
Die Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn der Autobahn habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Folge, dass die Verkehrsregeln voll anwendbar sind. So könne unter Umständen ein Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO) vorliegen. Zudem gelten sämtliche Verkehrszeichen, wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen, auch für die Standspur.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1981, 1968/rb)
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