23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20469

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Beschluss06.05.1981Bundesgerichtshof4 StR 530/79
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1981, 295Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1981, Seite: 295
  • MDR 1981, 687Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1981, Seite: 687
  • NJW 1981, 1968Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1981, Seite: 1968
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.05.1981

BGH: Standspur einer Autobahn zählt zur FahrbahnStandspur vergleichbar mit Kriech-, Beschleunigungs- und Verzö­ge­rungsspur

Die Standspur einer Autobahn ist ein Teil der Fahrbahn. Denn sie weist in der Regel die gleiche Ober­flächen­beschaffen­heit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf und ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Insofern ist sie vergleichbar mit der Kriech-, Beschleunigungs- und Verzö­ge­rungsspur. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren musste sich der Bundes­ge­richtshof im Jahr 1981 mit der Frage ausein­an­der­setzen, ob die Standspur einer Autobahn zur Fahrbahn gehört. Hintergrund dessen war, dass ein in einen Stau geratener Autofahrer die Standspur nutzen wollte, um schneller die Ausfahrt zu erreichen.

Standspur Teil der Fahrbahn einer Autobahn

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass es sich bei der Standspur um einen Teil der Fahrbahn der Autobahn handelt. Denn bei der Standspur handele es sich um eine befestigte Verkehrsfläche, die in der Regel die gleiche Oberflä­chen­be­schaf­fenheit wie die angrenzen Fahrstreifen aufweist und unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben ist. Aus diesem Grund stelle die Standspur keine rechtlich selbstständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungs­fahrbahn dar. Vielmehr sei sie ein unselbst­ständiger Bestandteil der Richtungs­fahrbahn. Insofern bestehe eine Vergleich­barkeit zu der Kriech, Beschleunigungs- und Verzö­ge­rungsspur. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Standspur mittels einer als Breitstrich ausgeführten ununter­bro­chenen Linie vom benachbarten Fahrstreifen abgegrenzt ist.

Standspur nicht vergleichbar mit Geh- oder Radweg

Die Standspur sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht vergleichbar mit den Sonderwegen, wie zum Beispiel dem Geh-, Rad-, Reit- oder Sommerweg. Diese seien nämlich anders als die Standspur nur für bestimmte Verkehrsmittel zugelassen und von der Fahrbahn entweder deutlich abgegrenzt oder von anderer Oberflä­chen­be­schaf­fenheit. Darüber hinaus wiesen sie eine eigenständige, von der benachbarten Fahrbahn losgelöste und unabhängige Zweckbestimmung auf.

Anwendung von Verkehrsregeln auf die Standspur

Die Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn der Autobahn habe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs die Folge, dass die Verkehrsregeln voll anwendbar sind. So könne unter Umständen ein Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahn­be­nutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO) vorliegen. Zudem gelten sämtliche Verkehrszeichen, wie etwa Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen, auch für die Standspur.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1981, 1968/rb)

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