21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28521

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Urteil23.01.2019Oberlandesgericht Brandenburg4 U 59/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 2784Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2784
  • NJW-Spezial 2019, 142Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 142
  • NZBau 2019, 445Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2019, Seite: 445
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Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil15.04.2015, 6 O 331/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil23.01.2019

Überwa­chungs­pflicht des Architekten hinsichtlich der Bauausführung der Ab­wasser­rohrl­eitungs­führungVerletzung der Überwa­chungs­pflicht begründet Schadens­ersatz­haftung

Ein Architekt muss bei der Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses die Bauausführung der Ab­wasser­rohrl­eitungs­führung überwachen. Kommt er dieser Überwa­chungs­pflicht nicht nach, macht er sich haftbar. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses gegen den zur Errichtung des Hauses beauftragten Architekten auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warfen dem Architekten unter anderem vor, dass er den Bau der Abwas­se­r­a­b­lei­tungen nicht überwacht habe und es daher zu Mängeln kam. In den Abwas­se­r­a­b­lei­tungen kam es zu Verstopfungen. Der Architekt sah sich dafür nicht verantwortlich. Seiner Meinung nach seien die Verstopfungen auf ein unzureichendes Spülverhalten oder auf ein fehlerhaftes Benut­zungs­ver­halten zurückzuführen. Das Landgericht Potsdam gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Architekten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Abwas­se­r­a­b­leitung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Architekten zurück. Er hafte den Hauseigentümern wegen Pflicht­ver­letzung des Archi­tek­ten­vertrags hinsichtlich der nicht funktionsfähig hergestellten Abwas­ser­ab­führung auf Schadensersatz. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Verstopfungen entweder wegen des unzureichenden Gefälles der Rohrleitungen verursacht werden oder wegen des zu geringen Rohrdurch­messers oder weil bei den Knotenpunkten die Rohre in zu großen Winkel aufein­an­der­stoßen. Ein unzureichendes Spülverhalten oder eine fehlerhafte Benutzung der Toilette könne den Hauseigentümern nicht vorgeworfen werden. Ohnehin müsse Toilettenspülen mit wenig Wasser bei der Planung und Ausführung der Abwas­ser­lei­tungs­führung zur öffentlichen Abwasserleitung berücksichtigt werden.

Verletzung der Überwa­chungs­pflicht

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts stelle die Ausführung der Abwas­se­r­a­b­leitung zur öffentlichen Entsor­gungs­anlage unzweifelhaft keine handwerkliche Selbst­ver­ständ­lichkeit dar. Zudem seien die Leitungen nach der Ausführung verdeckt. Daher bedürfe die Bauausführung der Überwachung durch den Architekten. Dieser Überwa­chungs­pflicht sei der Architekt nicht nachgekommen. Bei der gebotenen und mit geringem Aufwand verbundenen Überprüfung der Rohrlei­tungs­füh­rungen im offenen Graben wäre jede der in Betracht kommenden Mängelursachen zutage getreten.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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