21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27297

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Urteil02.03.2017Oberlandesgericht Karlsruhe8 U 152/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 1250Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 1250
  • BauR 2017, 2192Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 2192
  • NJW-RR 2017, 788Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 788
  • NZBau 2017, 483Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 483
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil04.09.2015, 9 O 126/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil02.03.2017

Mit Bauüberwachung beauftragter Architekt muss Spiegel­ver­kehrtheit eines Bauplans erkennenSchadens­ersatz­pflicht aufgrund Verletzung der Bau­über­wachungs­pflicht

Wird einem mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt von seinem Auftraggeber ein Bauplan übergeben, der die vorgesehene Produk­ti­o­ns­richtung spiegelverkehrt wiedergibt, muss er dies erkennen. Andernfalls haftet er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bau­über­wachungs­pflicht. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2010 wurde ein Architekt mit der Überwachung der Errichtung einer Produk­ti­o­ns­straße für Lackierarbeiten beauftragt. Von der Auftraggeberin erhielt er in diesem Zusammenhang einen Fundamentplan, der fälsch­li­cherweise die Lackieranlage und die zugehörigen Fundamente spiegelverkehrt wiedergab. Die Produk­ti­o­ns­richtung war nach dem Plan: Trocknen-Lackieren-Reinigen, anstatt umgekehrt. Der Fehler wurde erst während der Bauausführung entdeckt. Nachträglich machte die Auftraggeberin gegen den Architekten Schadensersatz geltend. Dieser hielt sich aber für nicht verantwortlich. Er meinte, für ihn sei der Fehler in der Planung nicht erkennbar gewesen. Er müsse nicht über Spezialwissen verfügen, wie eine Lackieranlage im Einzelnen funktioniere. Das Landgericht Mannheim gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Architekten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bauüber­wa­chungs­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Landgerichts. Der Auftraggeberin stehe nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Architekt seine Bauüber­wa­chungs­pflicht verletzt habe. Er hätte bemerken müssen, dass der ihm von der Auftraggeberin übergegebene Plan spiegelverkehrt war und somit das Werk nicht mangelfrei errichtet werden konnte.

Auch ohne Spezialwissen hätte Fehler bemerkt werden müssen

Die Verteidigung des Architekten bleibe ohne Erfolg, so das Oberlan­des­gericht. Denn die Tatsache, dass der Plan spiegelverkehrt war, hätte ihm auch ohne Spezialwissen auffallen müssen. Ein Architekt, der die Bauleitung für eine Produk­ti­o­ns­straße für Lackierarbeiten übernimmt, müsse wissen, dass ein Industriegut zunächst gereinigt, dann lackiert und schließlich die aufgebrachte Beschichtung getrocknet werden müsse. Auch ohne Spezi­a­l­kenntnisse über Lackieranlagen müsse ein Architekt wissen, dass der umgekehrt Ablaufe keinen Sinn ergibt.

Mitverschulden der Auftraggeberin von mindestens 50 %

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts müsse sich aber die Auftraggeberin ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen, da sie dem Architekten die fehlerhafte Planung übergeben hatte. Der nur mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe erwarten dürfen, dass ihm die Auftraggeberin eine fehlerfreie Planung zur Verfügung stelle.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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