21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26183

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Urteil15.02.2017Oberlandesgericht Celle7 U 72/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 3010Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3010
  • NJW-RR 2017, 1102Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1102
  • NJW-Spezial 2017, 301Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 301
  • NZBau 2017, 609Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 609
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil14.04.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil15.02.2017

Einbindung des Auftraggebers in Planung ohne Aufzeigen möglicher Risiken befreit Architekten nicht von HaftungZustimmung des Auftraggebers zur Planung steht unter still­schwei­gender Bedingung des Gelingens

Wird der Auftraggeber in den Planungen des Architekten mit einbezogen, so befreit dies den Architekten dann nicht von seiner Haftung für ein mangelhaftes Werk, wenn er den Auftraggeber nicht auf die Risiken der Planung hingewiesen hat. In diesem Fall steht die Zustimmung des Auftraggebers unter der still­schwei­genden Bedingung des Gelingens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2006 wurde eine Archi­tek­ten­ge­sell­schaft von der Stadt Hannover mit der Planung und Überwachung des Umbaus bzw. der Renovierung der Küche des Congress Centrums beauftragt. Nachfolgend stellten sich am Fußboden der Küche gravierende Mängel dar. Die Stadt machte dafür die Archi­tek­ten­ge­sell­schaft verantwortlich und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Die Archi­tek­ten­ge­sell­schaft wies jedoch die Verantwortung zurück. Sie führte unter anderem an, dass sie die Stadt in die Planung des Fußbodenaufbaus mit einbezogen und sie die Zustimmung zur beabsichtigten Konstruktion erteilt habe. Das Landgericht Hannover gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Archi­tek­ten­ge­sell­schaft.

Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Archi­tek­ten­ge­sell­schaft zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Beklagte aufgrund mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung zur Entstehung der Baumängel beigetragen habe. Ihr eigenes Architektenwerk sei mangelhaft gewesen.

Kein Haftungs­aus­schluss aufgrund Einbindung der Stadt in Planung

Soweit die Beklagte anführte, dass die Fußbo­den­kon­struktion einvernehmlich mit der Klägerin festgelegt worden sei, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Die Beklagte habe als planende Architektin allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion getragen. Dieses Risiko könne sie nicht auf die Klägerin als Auftraggeberin verlagern, indem sie diese vor der Ausführung in ihre Planungs­über­le­gungen einbeziehe und ihre Zustimmung einhole. Denn diese Zustimmung stehe zumindest stillschweigend unter der Bedingung des Gelingens.

Haftungs­aus­schluss bei Zustimmung zur Konstruktion mit Kenntnis des Risikos

Ein Haftungsausschluss komme nur in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass die Konstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und es zu Problemen kommen könne und die Klägerin daraufhin erklärt hätte, dass sie das Risiko in Kauf nehmen wolle. Dass dies geschehen sei, habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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