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- NJW 2017, 3010Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3010
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- Landgericht Hannover, Urteil14.04.2016
Oberlandesgericht Celle Urteil15.02.2017
Einbindung des Auftraggebers in Planung ohne Aufzeigen möglicher Risiken befreit Architekten nicht von HaftungZustimmung des Auftraggebers zur Planung steht unter stillschweigender Bedingung des Gelingens
Wird der Auftraggeber in den Planungen des Architekten mit einbezogen, so befreit dies den Architekten dann nicht von seiner Haftung für ein mangelhaftes Werk, wenn er den Auftraggeber nicht auf die Risiken der Planung hingewiesen hat. In diesem Fall steht die Zustimmung des Auftraggebers unter der stillschweigenden Bedingung des Gelingens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2006 wurde eine Architektengesellschaft von der Stadt Hannover mit der Planung und Überwachung des Umbaus bzw. der Renovierung der Küche des Congress Centrums beauftragt. Nachfolgend stellten sich am Fußboden der Küche gravierende Mängel dar. Die Stadt machte dafür die Architektengesellschaft verantwortlich und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Die Architektengesellschaft wies jedoch die Verantwortung zurück. Sie führte unter anderem an, dass sie die Stadt in die Planung des Fußbodenaufbaus mit einbezogen und sie die Zustimmung zur beabsichtigten Konstruktion erteilt habe. Das Landgericht Hannover gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Architektengesellschaft.
Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Architektengesellschaft zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Beklagte aufgrund mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung zur Entstehung der Baumängel beigetragen habe. Ihr eigenes Architektenwerk sei mangelhaft gewesen.
Kein Haftungsausschluss aufgrund Einbindung der Stadt in Planung
Soweit die Beklagte anführte, dass die Fußbodenkonstruktion einvernehmlich mit der Klägerin festgelegt worden sei, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Die Beklagte habe als planende Architektin allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion getragen. Dieses Risiko könne sie nicht auf die Klägerin als Auftraggeberin verlagern, indem sie diese vor der Ausführung in ihre Planungsüberlegungen einbeziehe und ihre Zustimmung einhole. Denn diese Zustimmung stehe zumindest stillschweigend unter der Bedingung des Gelingens.
Haftungsausschluss bei Zustimmung zur Konstruktion mit Kenntnis des Risikos
Ein Haftungsausschluss komme nur in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass die Konstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und es zu Problemen kommen könne und die Klägerin daraufhin erklärt hätte, dass sie das Risiko in Kauf nehmen wolle. Dass dies geschehen sei, habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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