14.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34524

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Urteil17.12.2021Landgericht Flensburg2 O 278/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1469Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1469
  • NZBau 2022, 287Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2022, Seite: 287
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ergänzende Informationen

Landgericht Flensburg Urteil17.12.2021

Keine Haftung des Bauunternehmers für Planungsfehler des Architekten bei mündlichem BedenkenhinweisFehlende Einhaltung der Energie­einspar­verordnung bei Dachsanierung

Wird bei einer Dachsanierung die Energie­einspar­verordnung vom Architekten nicht beachtet, so liegt ein Planungsfehler vor. Hat der Bauunternehmer darauf mündlich hingewiesen, so befreit ihm dies von seiner Haftung. Dies hat das Landgericht Flensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 hatte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Schleswig-Holstein einen Architekten mit der Erstellung eines Sanierungsplans für ein Flachdach beauftragt. Nachdem der Plan erstellt war, wurde ein Bauunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Im Rahmen der Bauausführung verwies der Bauunternehmer mündlich den Architekten darauf hin, dass die Vorgaben der Energie­ein­spa­r­ver­ordnung nicht eingehalten sind. Es kam anschließend zu einem Schaden­s­er­satz­prozess zwischen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und dem Architekten, welchen der Architekt im Jahr 2020 verlor. Er musste 93.000 € an die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zahlen. Die Haftpflicht­ver­si­cherung machte die Hälfte der Summe nunmehr gegenüber dem Bauunternehmen geltend und erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung im Wege des Gesamt­s­chuld­ne­r­aus­gleichs

Das Landgericht Flensburg wies die Klage der Haftpflicht­ver­si­cherung ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung von 46.500 € im Wege des Gesamt­s­chuld­ne­r­aus­gleichs. Der Architekt hafte aufgrund des erfolgten Hinweises des Bauunternehmens allein für den Planungsfehler.

Mündlicher Bedenkenhinweis begründet Alleinhaftung des Architekten

Auch wenn § 4 Abs. 3 VOB/B vorsehe, dass eine Bedenkenanzeige schriftlich zu erfolgen hat, sei ein mündlicher Bedenkenhinweis nach Auffassung des Landgerichts nicht gänzlich unbeachtlich. Es sei auch unerheblich, dass der Hinweis nicht gegenüber der Bauherrin, sondern gegenüber dem Architekten erfolgte. Denn es hier nicht zu entscheiden, ob die Haftung des Bauunternehmers gegenüber der Bauherrin vollständig entfällt, sondern über das Innenverhältnis der Haftung zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer.

Fehlende Einhaltung der Energie­ein­spa­r­ver­ordnung als Planungsfehler

Bei der Nichteinhaltung der Energie­ein­spa­r­ver­ordnung handele es ich um einen Planungsfehler des Architekten, so das Landgericht. Es habe vorrangig dem Architekten oblegen, die Bauherrin über die geeigneten Maßnahmen zu beraten und über Vor- und Nachteile der gewählten Lösung aufzuklären. Wenn daher der Bauunternehmer den Architekten darauf hingewiesen hat, dass die gewählte Lösung nicht fachgerecht ist, so sei dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer ausreichend, um die Alleinhaftung des Architekten zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Flensburg, ra-online (vt/rb)

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