03.12.2024
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Dokument-Nr. 27706

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Landgericht Bonn Urteil08.03.2018

Keine Haftung des Architekten für mangelhafte Bauüberwachung bei Unwirksamkeit des Bauvertrags wegen SchwarzarbeitSchwarzarbeit soll möglichst unattraktiv sein

Ein Architekt haftet nicht für eine mangelhafte Bauüberwachung, wenn der Bauvertrag zwischen Bauherrn und Baufirma wegen Verstoßes gegen das Schwarz­arbeit­bekämpfungs­gesetz unwirksam ist. Hintergrund dessen ist, dass Schwarzarbeit möglichst unattraktiv gemacht werden soll. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Architekt im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses von den Bauherren gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Bauherren warfen dem Architekten eine unzureichende Bauüberwachung vor, wodurch es zu Mängeln am Haus gekommen sein soll. Bei der Errichtung des Hauses wurde mit einer Baufirma vereinbart, dass die Arbeiten "Schwarz" ausgeführt werden sollten. Im Rahmen des Gerichts­ver­fahrens bestand nunmehr Streit darüber, ob bei einem Verstoß gegen das Schwa­rz­a­r­beit­be­kämp­fungs­gesetz eine Haftung des Architekten ausscheidet. Der Bauvertrag mit der Baufirma war aufgrund des Verstoßes unwirksam, so dass eine Haftung der Baufirma ausgeschlossen war.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Architekten

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Bauherren. Ihnen stehe gegen den Architekten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung der aufgrund des unwirksamen Vertrags erbrachten Leistungen der Baufirma zu. Dem Anspruch stehe der Einwand des rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen. Es müsse beachtet werden, dass der Architekt aufgrund der Unwirksamkeit des Bauvertrags keinen Regress bei der Baufirma nehmen kann. Die Baufirma hafte nicht für die Mängel.

Schwarzarbeit soll möglichst unattraktiv sein

Durch das Entfallen der Haftung des Architekten solle nach Auffassung des Landgerichts erreicht werden, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuer­straftaten möglichst unattraktiv gemacht und dadurch unterbunden werden. Dem würde es widersprechen, wenn sich der Bauherr bei dem Architekten schadlos halten und der Architekt keinen Regress gegenüber der Baufirma nehmen kann. Der Bauherr könne in diesem Fall indirekt doch Gewähr­leis­tungs­ansprüche geltend machen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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