23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23474

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Beschluss02.02.2016Oberlandesgericht Brandenburg(2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 489Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 489
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Urteil02.11.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss02.02.2016

Bei schlechter Qualität des Blitzerfotos muss Gericht zur Fahrer­identi­fizierung auf dem Foto erkennbare charak­te­ris­tische Merkmale benennen und beschreibenFehlende Indizien für Fahrzeu­g­über­lassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahre­rei­gen­schaft sprechen nicht für Fahre­rei­gen­schaft des Fahrzeug­be­sitzers

Ist ein Blitzerfoto von schlechter Qualität, genügt ein Vergleich zwischen Foto und persönlich anwesenden Fahrzeug­be­sitzer nicht zum Nachweis seiner Fahre­rei­gen­schaft. Vielmehr hat das Gericht die auf dem Foto erkennbaren charak­te­ris­tischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Das Indizien für eine Fahrzeu­g­über­lassung an Dritte sowie Angaben zur Fahre­rei­gen­schaft einer anderen Person fehlen, genügt nicht zur Annahme, der Fahrzeug­be­sitzer habe das Fahrzeug gefahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Fahrzeug­be­sitzerin im November 2015 vom Amtsgericht Cottbus wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Gericht sah die Betroffene aufgrund des Blitzerfotos, der fehlenden Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, der fehlenden konkreten Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person und der fehlenden Behauptung zur Ähnlichkeit einer anderen Person als überführt. Die Betroffene ließ dies nicht gelten. Sie führte vor allem an, dass aufgrund der schlechten Qualität des Blitzerfotos eine Identifizierung des Fahrers gar nicht möglich sei. Die Betroffene legte daher Rechts­be­schwerde ein.

Erfor­der­lichkeit der Benennung und Beschreibung der auf dem Blitzerfoto erkennbaren charak­te­ris­tischen Merkmale

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Oberlan­des­gericht wertete die Qualität des Blitzerfotos als sehr schlecht. Aus diesem Grund habe ein Vergleich des Fotos mit der persönlich anwesenden Betroffenen zur Fahre­ri­den­ti­fi­zierung nicht ausgereicht. Das Amtsgericht habe daher die auf dem Foto erkennbaren charak­te­ris­tischen Merkmale, die für seine Überzeugung zur Fahre­rei­gen­schaft der Betroffenen bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen. Diesen Anforderungen sei das Amtsgericht aber nicht nachgekommen. Es habe sich damit begnügt, die Merkmale der Betroffenen und des in Bezug genommenen, vom Einwoh­ner­meldeamt zur Verfügung gestellten Vergleichs­bildes zu benennen. Diese Merkmale seien auf dem Blitzerfoto aber nicht hinreichend deutlich zu erkennen gewesen.

Fehlende Indizien für Fahrzeu­g­über­lassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahre­rei­gen­schaft sprechen nicht für Fahre­rei­gen­schaft

Das Oberlan­des­gericht hielt es zudem für nicht ausreichend zur Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin des Fahrzeugs darauf abzustellen, dass keine Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte vorgelegen, die Betroffene keine konkreten Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt wurden, und sie nicht behauptet habe, dass eine andere Person ihr ähnlich sehe.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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